Aktuell. Wer eine Wohnung in einer Eigentumsanlage jeweils für kurze Zeit an Gäste vermietet, muss mit Problemen rechnen.
„Auch die Nutzung einer einzigen Wohnung in einer Eigentumsanlage als Ferienappartement an Touristen kann eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer darstellen. Das hat der Oberste Gerichtshof kürzlich entschieden.“ Immobilienfachmann und Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz, P&M Immobilien GmbH, Bludenz, erinnert daran, dass in einem solchen Fall die Zustimmung sämtlicher anderer Wohnungsinhaber notwendig ist. „Sonst kann jeder Wohnungseigentümer mittels Unterlassungsklage vorgehen.“
Das gilt auch dann, wenn Wohnungseigentümer eine der Internetplattformen nützen, die sich auf die Vermittlung solcher Privatunterkünfte spezialisiert haben.
Kurzzeitvermietung ist heikel
In einer Wohnanlage darf die Wohnung nur so genutzt werden, wie es der Widmung („individueller Wohnbedarf“) entspricht. Laut OGH-Entscheidung kann die Vermietung an ständig wechselnde Personen der vertraglichen Widmung unter Umständen widersprechen.
Mag. Piccolruaz: „Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn neben der Gebrauchsüberlassung weitere Leistungen erbracht werden wie Reinigung oder Bettwäsche.“ Die kurzfristige Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer oder durch Familienmitglieder in unterschiedlichen zeitlichen Abständen stellt allerdings kein Problem dar.
Steuern und Gewerbeberichtigung
Ist die Vermietung auf Gewinn angelegt, sind auch die Steuervorschriften zu beachten. Wenn jemand seinen Gästen neben der Reinigung noch Bettwäsche, Badetücher, etc. anbietet, kann eine „gewerbliche Tätigkeit“ vorliegen, für die eine entsprechende Genehmigung erforderlich ist.
„Eine Eigentumswohnung ist nicht einfach als Ferienappartement nutzbar.“ Mag. Patrick Piccolruaz, Bludenz
Mag. Patrick Piccolruaz, VN 14./15. Februar 2015
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