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Wer haftet bei Arbeitsunfällen?

Passiert ein Arbeitsunfall, so haftet der Arbeitgeber gegenüber seinem Dienstnehmer nur dann, wenn er ihn absichtlich verletzt hat, nicht jedoch bei Fahrlässigkeit. Diese Regelung gilt auch für einen Bevollmächtigten oder den „Aufseher im Betrieb” (Vorarbeiter, Polier,...). Verletzt der Chefkoch also versehentlich den Lehrling mit heißem Öl, so muss er als diensthabender „Aufseher” keinerlei Ansprüche befürchten.
Unter gleich gestellten Arbeitskollegen gilt diese Regelung nicht. V erletzt also eine ungeschickte Serviererin ihre Kollegin, so haftet sie für ihre Tat. Bei grober Fahrlässigkeit muss sie sogar befürchten, dass die Unfallversicherung Regressansprüche stellt.
Warum wird der Dienstgeber aber derart bevorzugt? Dies geschieht aus dem einfachen Grund, dass er nicht doppelt zur Kasse gebeten werden soll. Der Verletzte hat Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung - und diese wird schließlich aus Dienstgeberbeiträgen finanziert.
Allerdings: Diese Regelung gilt nicht bei Arbeitsunfällen mit einem Verkehrsmittel. Wenn beim Arbeitsunfall ein Pkw, Lkw oder die Eisenbahn involviert ist, wird der Geschädigte im Rahmen der Haftpflichtversicherung schadlos gehalten.
Ob und in welchem Umfang eine private Haftpflichtversicherung bei einem Unfall unter gleich-gestellten Arbeitnehmern Schadenersatzansprüche über-nimmt, hängt vom Inhalt des einzelnen Vertrages ab. Man sollte den Vertragsinhalt in dieser Hinsicht überprüfen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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