Mit 1. März 2015 wurde eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes korrigiert. Der OGH hatte ja entschieden, dass sich das Wohnungseigentum nicht automatisch auf im Grundbuch nicht erwähntes Zubehör bezieht wie etwa einen Gartenanteil oder ein Kellerabteil.
Mit der Wohnungseigentumsnovelle wird nun aber gesetzlich geregelt, dass das im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentum automatisch auch solche Zubehörobjekte einschließt, soweit sich deren Zuordnung aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder aus der Nutzwertermittlung (Nutzwertgutachten) ergibt.
Damit ist die Gefahr gebannt, dass solche nicht ausdrücklich im Grundbuch genannte Gartenanteile, Abstellplätze, Kellerabteile und so fort als gemeinsames Eigentum definiert werden und nicht dem Wohnungseigentümer zugeordnet sind. Die neue Regelung gilt auch für altes und bestehendes Wohnungseigentum.