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Haftung des Geschäftsführers bei Weisungen

Oberstes Organ einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Sie kann durch Weisung an den Geschäftsführer unmittelbar in die Geschäftsführung eingreifen.

Geschäftsführer müssen solche Weisungen befolgen. Sie haften laut Oberstem Gerichtshof jedoch nicht für den Schaden, wenn alle Gesellschafter einer Handlung zugestimmt haben, welche der GmbH geschadet hat. Voraussetzung für eine Weisung ist ein Gesellschafterbeschluss, bloß konkludente Zustimmung oder Genehmigung der Geschäfte durch die Gesellschafter reicht aber ebenfalls aus.

Anders sieht das aus, wenn die Weisung rechtswidrig ist. Dann darf der Geschäftsführer die Weisung gar nicht beachten. Er kann sonst  sogar persönlich zum Schadenersatz herangezogen werden, weil er das rechtswidrige Verhalten – oft sind dies Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen oder Kapitalerhaltungsvorschriften – hätte bekämpfen müssen (können).

Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass ein Geschäftsführer nicht vom Schadenersatz durch die Generalversammlung befreit werden kann, wenn der Schadenersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Der Geschäftsführer hätte die rechtswidrige Weisung nicht realisieren dürfen und haftet deshalb für den Schaden

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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