Alkoholismus gilt als Krankheit. Ein Arbeitnehmer verliert seinen Entgeltanspruch nur dann, wenn er seine Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Da dies bei Alkoholismus auszuschließen ist, muss das Entgelt für abwesende Alkoholkranke fortgezahlt werden.
Das Entlassungsrecht nimmt nur bei Arbeitern auf Alkoholkonsum Bezug. Im Angestelltenrecht wird auf „Vertrauensunwürdigkeit“ zurückgegriffen (Gefährdung von Arbeitgeberinteressen). Die Entlassung setzt ein Verschulden voraus. Deshalb muss differenziert werden, ob sich der Arbeitnehmer durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen Zustand versetzt, dass er seinen Dienstpflichten nicht nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmissbrauch bereits den Grad einer unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat. Während im ersten Fall in der Regel entlassen werden kann, ist im zweiten Fall krank, eine solche meist unzulässig – natürlich ist Kündigung möglich, mit den entsprechenden Abgeltungen.
Der Konsum von Alkohol während der Dienstzeit kann durch Weisung des Arbeitgebers oder per Betriebsvereinbarung geregelt werden. Problematisch ist die Kontrolle. Generell greifen Testverfahren (Atem-, Speichel-, Harntests) in die persönliche Freiheit ein. Sie sind somit an die Zustimmung gebunden, wobei eine Ablehnung keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen darf.
Die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen einmaligen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ist nicht generell gerechtfertigt, es sei denn, er setzt Entlassungsgründe arbeitsrechtlicher Sondernormen.
RA Dr. Stefan Müller
Walgaublatt, 31.10.2008