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Abhilfe bei Baumängeln

Bei Baumängeln - die nicht immer so offenkundig sind - ist juritischer Beistand gefragt.

Am Bau eines Hauses oder eines sonstigen Gebäudes sind viele beteiligt: Sie müssen Hand in Hand arbeiten. Dabei können Fehler auftreten, die sich oftmals erst einige Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten als Mängel herausstellen.

Auch wenn der letzte Handwerker längst abgezogen ist, hat der Auftraggeber einige Möglichkeiten, von den Handwerkern Nachbesserungen zu fordern. Unterschieden werden muss zwischen Gewährleistung und Schadenersatz. Bei der Gewährleistung genügt es, dass ein Mangel festgestellt wird - es besteht ein Anspruch auf Beseitigung. Schadenersatz kann verlangt werden, wenn neben der fehlerhaften Leistung auch noch ein Verschulden des Handwerkers vorliegt. Er muss zum Beispiel fahrlässig entgegen fachlicher Vorschriften gearbeitet haben.

Die Gewährleistung beinhaltet den Anspruch auf Beseitigung des Mangels. Beim Schadenersatz kann noch der Ersatz weiterer Nachteile (sogar Verdienstentgang) verlangt werden. Dabei fällt dem Handwerker die sogenannte Beweislastumkehr zur Last: Wird ein Verschulden behauptet, muss der Handwerker sich freibeweisen.

Fristenlauf beachten

Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz läuft erst drei Jahre ab Bekanntwerden des Mangels aus. Dagegen muss die Gewährleistung - bei unbeweglichen Sachen wie Gebäuden - spätestens drei Jahre nach der Übergabe geltend gemacht werden. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen offenkundigen, oder versteckten Mangel handelt. Vertraglich ist es möglich und oft empfehlenswert, die Gewährleistungsfristen zu verlängern.

Dem Kriterium der „Übergabe“ kommt daher große Bedeutung zu. Die Übergabe gilt als  erfolgt, wenn zum Beispiel der Bauherr das vereinbarte Entgelt bezahlt hat oder die Bezahlung zugesagt hat. Der Oberste Gerichtshof hat auch mehrfach festgestellt, dass die Übergabe dann erfolgt ist, wenn das Gebäude bestimmunggemäß verwendet wird: Also wenn ein Haus bezogen wurde.

Mängel dokumentieren

Von Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftreten, wird allgemein angenommen, dass sie bereits vor der Übergabe vorhanden waren. Es sei denn, der Handwerker kann das Gegenteil beweisen. Bei später auftretenden Mängeln muss vom Bauherrn nachgewiesen werden, dass sie bei Übergabe schon vorhanden waren. Mängel sind jedenfalls zu dokumentieren und der Handwerker ist aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Kommt er innerhalb angemessener Frist dieser Aufforderung nicht nach, so können die Mängel auf seine Kosten durch einen anderen Handwerker beseitigt werden. Ist eine Mängelbeseitigung technisch oder wirtschaftlich ungünstig, kann es auch zu einer Preisminderung kommen. Bei wesentlichen Mängeln ist sogar eine Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages möglich.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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