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Strenge Haftung für die Gebäudesicherheit

Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Haftungsfragebei einem Unfall infolge eines unbeleuchteten Hauszuganges bei einer Wohnanlage befasst. Der Auszugang war an beiden Seiten mit einer 22 cm hohen Stützmauer begrenzt. Auf der einen Seite war er niveaugleich zur angrenzenden Wiese, auf der anderen Seite schloss er an den tiefer gelegenen Garagenboden an. Eine Beleuchtung war nicht vorhanden und auch keine Absicherung. Ein Mieter stürzte und verletzte sich. Die Vermieterin hat eine Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflichten zu vertreten. Sie ist verpflichtet, ihrem Mieter einen sicheren Zugang bereitzustellen. Sie wird schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie am mangelhaften Zustand kein Verschulden trifft. Keine Rolle spielt dabei, dass es sich um eine Gemeinschaftsfläche handelt. Auch die übrigen Mieteigentümer haften im Rahmen der Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB. Danach muss jemand alle Gefahren beseitigen, die von seinem „Werk“ ausgehen. Der Begriff „Werk“ wird weit ausgelegt und auch auf den Hauszugang  angewendet. Diese Haftung besteht gegenüber jedermann, der durch die nicht beseitigte Gefahr zu Schaden kommt. Diese Haftungen werden auch nicht dadurch aufgehoben, dass eine gültige Benützungsbewilligung (1972) vorliegt. Es muss in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob eine gefahrlose Benützung des Gebäudes möglich ist (Ö-Normen). Gegebenenfalls ist eine Nachrüstung notwendig. Diese Verpflichtungen haben der Vermieter im Rahmen seiner Vertragshaftung und die Eigentümergemeinschaft als Sicherungsmaßnahme. Auch die Hausverwaltungen sind hier gefordert.

Mag. Patrick Piccolruaz, RA in Bludenz, VN vom 29.02.2016

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