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UN-Kaufrecht: Rechtssicherheit für Exporteure

Das UN-Kaufrecht gilt mit Ausnahme von Großbritannien in allen wichtigen Industriestaaten und mehr als 90 Prozent des österreichischen Exportvolumens entfallen auf diese Vertragsstaaten. Trotz dieser weltweiten Akzeptanz stößt das UN-Kaufrecht aber bei vielen Lieferanten und Rechtsberatern immer noch auf Ablehnung. In vielen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von mittelständischen Unternehmen wird das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist eigentlich unverständlich. Denn bei näherer Betrachtung wird schnell deutlich, dass das UN-Kaufrecht für den Exporteur in mehrfacher Hinsicht günstiger ist als Österreichisches Recht.

In Österreich klagbar
Das UN-Kaufrecht eröffnet dem Exporteur die Möglichkeit, den Kaufpreis in Österreich einklagen zu können. Nach den allgemeinen Regeln des internationalen Prozess-rechtes muss der Exporteur den säumigen Zahler entweder vor einem Gericht an dessen Heimatsitz oder am sogenannten Erfüllungsort belangen. Nach Österreichischer Gesetzgebung wäre der Erfüllungsort der Sitz des Schuldners (bei Exportgeschäften also im Ausland). Laut UN-Kaufrecht ist der Erfüllungsort für Zahlungsansprüche aber der Sitz des Gläubi-gers, also des Lieferanten. Dieser kann also laut UN-Kaufrecht vor seinem Heimatgericht gegen den ausländischen Abnehmer vorgehen. Dieser Vorteil sollte nicht unterschätzt werden. Bei Klagen, die sich auf Exporte innerhalb der EU beziehen, muss neben dem UN-Kaufrecht aber auch die Euro-päische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EUGVVO) beachtet werden.

Vorteil „neutrales Recht“
In Vertragsverhandlungen mit ausländi-schen Partnern lässt es sich oft nicht durch-setzen, dass Österreichisches Recht angewandt wird. Umgekehrt ist man als Exporteur nicht gerne bereit, fremdes Recht zu akzeptieren. Das UN-Kaufrecht als „neutrales“ Recht könnte ein Ausweg sein.
In einem Gerichtsverfahren ist es weiters von Vorteil, dass das UN-Kaufrecht bei den österreichischen Gerichten bekannt und der Text in jeder Sprache eines Vertragsstaates verfügbar ist. Es gibt dazu auch ausreichend Kommentare und Schriften. Im Übrigen ist das UN-Kaufrecht in weiten Teilen an die Grundlagen des europäischen kontinentalen Rechtes angelehnt (Österreichisches – Deutsches oder Französisches Recht), was letztendlich zu einer leichteren Handhabung führt.
Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede zu den Österreichischen Vorschriften,  wie  zum Beispiel die Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf. Einerseits ist die Fristenregelung im UN-Kaufrecht weniger starr als nach dem Österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB). Bei haltbarer saisonunabhängiger Ware wird eine Rügefrist bis zu vier Wochen akzeptiert. Außerdem muss auch eine Zuviellieferung gerügt werden, um zu verhindern, dass der Käufer das zuviel Gelieferte bezahlen muss. Der Käufer muss die Absendung seiner rechtzeitigen Rüge beweisen können.
 
AGBs klar vereinbaren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind laut UN-Kaufrecht nur wirksam vereinbart, wenn sie der anderen Vertragspartei spätestens bei Vertragsabschluss entweder in deren Sprache oder der Vertragssprache schriftlich zugegangen sind. Ein Hinweis auf einen Download im Internet genügt ebenso wenig wie die Übergabe in deutscher Sprache bei einem englischen Vertrag. Auch der bloße Hinweis auf der Auftragsbestätigung reicht nicht aus.

UN-Kaufrecht versus Europäisches Kaufrecht
In unserer letzten Ausgabe haben wir das Europäische Kaufrecht beleuchtet. Wir möchten hier noch einmal die Unterschiede zum UN-Kaufrecht herausstreichen. Das Europäische Kaufrecht befasst sich hauptsächlich mit Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten und gilt natürlich nur innerhalb der EU. Das UN-Kaufrecht gilt hingegen weltweit und regelt in erster Linie die Vertragsverhältnisse für Warenkäufe und Werklieferungen zwischen Unternehmern. Das Europäische Kaufrecht ist viel detaillierter und spezifischer. Es ist anzunehmen, dass es in Zukunft auch für Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmern Gültigkeit erlangen wird.

Rechtsanwälte
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