Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer uneins sind, gibt es auch keinen Urlaub.
Für gewöhnlich muss man seine Arbeitnehmer nicht nötigen, auf Urlaub zu gehen. Die meisten tun das durchaus freiwillig und erzielen darüber auch Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber. Was ist aber, wenn ein solches nicht zu erreichen ist? Kann man seine Arbeitnehmer zu Urlaub zwingen? – Kann man nicht. Indirekt kann man durch Betriebsurlaub, wenn etwa wegen Renovierung geschlossen ist, seine Arbeitnehmer zu einem Urlaub veranlassen. Doch auch hier ist es nach herrschender Ansicht unzumutbar, einem Arbeitnehmer aufzuzwingen, den gesamten Urlaub nach Vorgabe des Arbeitgebers zu konsumieren. Ein Teil, etwa eine Woche, wäre aber denkbar.
Das Problem stellt sich aber häufiger in der umgekehrten Ausgestaltung: Der Arbeitnehmer will auf Urlaub gehen, der Arbeitgeber sagt, das geht zu dem Zeitpunkt nicht. Hier gibt es eine Bestimmung im Urlaubsgesetz, die dem Arbeitnehmer in der achten bis sechsten Woche vor Urlaubsantritt eine Klagsmöglichkeit einräumt. Das Verfahren dauert allerdings ein halbes Jahr. In der Praxis wird der Arbeitnehmer dann nicht auf Urlaub gehen können, weil seine Abwesenheit als unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit gedeutet würde. Beim Thema Urlaub ist also Einvernehmlichkeit unerlässlich.
Nicht erlaubt ist das Abkaufen von Urlaub. Eine Ablöse für nicht verbrauchten Urlaub nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist die einzige Gelegenheit, bei der offener Urlaub finanziell ersetzt wird.