Photovoltaikanlagen sind eine Investition in die Zukunft. Bei der Planung sollten allerdings auch rechtliche Aspekte beachtet werden. So ist etwa unbedingt zu prüfen, ob die Errichtung der Anlage Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei:
Nachbarn können iSd § 364 ABGB Immissionen, die sich auf ihr Grundstück auswirken, untersagen. Als Nachbarn gelten in diesen Fällen alle Eigentümer, die von den Maßnahmen betroffen sind – also allenfalls auch die Besitzer entfernterer Grundstücke. In unserem Fall wurde die Photovoltaikanlage im Juni 2016 montiert, zwei Jahre später folgte die Unterlassungsklage des Nachbarn wegen deren Blendwirkung. In der Annahme, eine hochmoderne, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Photovoltaikanlage geliefert bekommen zu haben, hielt der Beklagte die Vorwürfe für unbegründet. Er hatte extra verdunkelte und reflexionsarme Panelelemente gewählt, die den größten Blendschutz versprachen.
Im Rahmen des Zivilverfahrens kam der Sachverständige aber zum Ergebnis, dass im Schlaf- und im Kinderzimmer des Nachbarn spiegelnde Blendungen von mehr als 60 Minuten pro Tag und 60 Stunden pro Jahr vorlagen. Sind die Richtwerte unterschritten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es für betroffene Menschen zumutbar ist, sich vor der Blendung etwa durch blickdichte Abschirmungen oder Wegsehen zu schützen. In unserem Fall betrug die Immissionsdauer aber das Doppelte des Zumutbaren und wurde im Sinne der Richtlinie OVE R11-3 als gesundheitsgefährdend eingestuft. Der Beklagte musste den Großteil der Photovoltaikanlage entfernen. Sie war danach nicht mehr funktionstüchtig.
Sorgfaltspflicht der Unternehmer
Es stellte sich nun die Frage, ob diese Problematik bei der Planung und Montage der Anlage bereits erkennbar und vermeidbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wurde dem Installateur, der die Anlage errichtet hatte, vorgeworfen, die (vor)vertraglichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Der Installateur hielt zwar dagegen, dass die erwähnte Richtlinie erst Monate nach der Errichtung der Anlage in Kraft getreten sei. Auch hätte er keinen Auftrag gehabt, unzulässige Lichtemissionen auf das Nachbargrundstück zu prüfen. Diesen Argumenten sind die Gerichte aber nicht gefolgt. Die Richter führten aus, dass die Richtlinie nur den Stand der Technik wiedergegeben habe und dieser Stand der Technik auch schon Monate zuvor vorhanden gewesen wäre. Darüber hinaus sei es immer Aufgabe eines Unternehmers, seinen Kunden, der in der Regel Laie ist, vor möglichen Auswirkungen und schädlichen Folgen zu warnen. Der Installateur musste deshalb Schadenersatz für die nunmehr unbrauchbare Anlage leisten.
Die Auswirkungen von PV-Anlagen auf die Nachbarn sind nicht zu unterschätzen.