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EU-Organe

Die Europäischen Gemeinschaften haben verschiedene gemeinsame Organe. Die wichtigsten sind:

  •  Rat
  •  Kommission
  •  Europäisches Parlament
  •  Europäischer Gerichtshof (EUGH)
  • Rechnungshof
  • Wirtschafts- und Sozialausschuß,
  • Ausschuß der Regionen

Der Rat

Der Rat ist das sogenannte Rechtsetzungsorgan, von ihm geht die Gesetzgebung der Gemeinschaft aus. Jedes Land entsendet ein Regierungsmitglied. Er tagt entweder als Fachministerrat oder als Europäischer Rat. Im Europäischen Rat, dem quasi obersten politischen Organ haben die Regierungs- und Staatschefs sowie der Präsident der Kommission je einen Sitz.

Vom Rat ausgehende Rechtsakte können Verordnungen oder Richtlinien sein. Verordnungen wirken in den Mitgliedsländern direkt. Die Richtlinien hingegen stellen eine Zielvorstellung dar, die jeder Staat in seinem Hoheitsgebiet mit der nationalen Gesetzgebung verwirklichen muß.

Die Beschlußfassung im Rat erfolgt teilweise einstimmig, teilweise mehrheitlich. Welche Mehrheit ausreicht, entscheiden die Gründungsverträge. Daneben gibt es in wichtigen Fragen ein Vetorecht. Das Abstimmungsquorum ist immer wieder heiß umstritten, weil einzelne Länder (z.B. die Briten) fürchten, überstimmt zu werden. Ohne Mehrheitsprinzip gibt es andererseits keine vernünftige Entscheidungsfindung, jedes Land könnte mit seinem Veto die anderen erpressen. Die Weiterentwicklung der europäischen Einigung hängt nicht zuletzt davon ab, wie viele Probleme mit Mehrheitsbeschluß gelöst werden können. Der Rat hat ungefähr jene Aufgaben, die in den westlichen Demokratien ein Parlament hat. Daneben ist er aber, und das ist eine Eigenheit des EG-Rechtes, auch in der Durchführung der Gesetze tätig und kann sogar Einzelentscheidungen treffen. Hier fehlt es zweifelsohne an der uns bekannten Gewaltentrennung.

Die Kommission

Die Kommission gilt als Motor der EU. Sie hat drei wichtige Aufgaben.

a) Sie erarbeitet die Vorschläge für den Rat. Dabei kommt ihr das sogenannte "Initiativmonopol" hinzu. Das heißt, der Rat darf ohne Vorschlag der Kommission keine Entscheidung treffen.

b) Darüber hinaus erläßt die Kommission diverse Rechtsakte. Es handelt sich hierbei aber nur um Durchführungsaufgaben, welche der Rat seinerseits an die Kommission delegiert.

c) Des weiteren tritt die Kommission als "Hüterin der Gemeinschaftsverträge" auf Sie kontrolliert, ob die Mitgliedsstaaten diese Verträge einhalten und kann gegebenenfalls einen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Vertragsverletzung klagen.

Jeder Staat entsendet ein Mitglied, die fünf größten Staaten haben das Recht, zwei Kommissare zu entsenden. Die Ernennung erfolgt auf 5 Jahre.

Das Europäische Parlament

Der Name Parlament ist nicht zutreffend. Die Kompetenzen sind weit entfernt von jenen, die ein nationales Gesetzgebungsorgan hat. Ratsentscheidungen müssen zwar dem Europäischen Parlament vorgelegt werden. Dieses hat aber nur das Recht, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen abzugeben.

Von den ca. 600 Parlamentariern entsendet Österreich nur 21. Die "Parlamentarier" werden aber nicht europaweit direkt gewählt. Die sogenannten "Europawahlen" dienen nur dazu, festzulegen, wie sich die Parlamentarierdelegation der einzelnen Länder zusammensetzt.

Europäischer Gerichtshof

In diesen Gerichtshof entsendet jeder EU-Staat ein Mitglied. Die größeren Länder können abwechslungsweise einen zweiten Richter ernennen. Das Europäische Gericht hat das sogenannte "Auslegungsmonopol" in Fragen des
Europarechts. Dies bedeutet, daß er alleine und endgültig entscheidet, wie eine bestimmte Verordnung, Richtlinie oder Entscheidung zu interpretieren ist. Die Art der Rechtsprechung lehnt sich an das angelsächsische Recht an. Es wird außerdem nicht, wie etwa in Deutschland oder Österreich, strikt nach dem geschriebenen Gesetzestext entschieden. Vielmehr gibt es ein sogenanntes "Richterrecht", das heißt, die Richter entwickeln das Recht weiter und zwar über den engen Wortlaut weit hinaus. Auf diese Art und Weise werden wichtige Grundsätze geschaffen, die ihrerseits wieder Richtlinien für die Anwendung des Europäischen Gemeinschaftsrechtes sind.

Auch einzelne Bürger können sich an diesen Gerichtshof wenden. Darüber später.

Die anderen oben erwähnten Organe haben nur eine beratende bzw. prüfende Funktion. Mit dem Maastricht-Vertrag wurde der Ausschuß der Regionen neu eingeführt. Dieser Ausschuß soll in Bezug auf gewisse Regionen länderüber-greifend tätig werden und zwar als beratendes Organ bei den Gesetzwer-dungsprozessen. Österreich hat jeweils 12 Vertreter in diesem Organ.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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