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Eintragungspflicht für Einzelunternehmen

Für Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) oder Personengesellschaften wie Offene Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG) ist die Firmenbucheintragung verpflichtend. Unter bestimmten Umständen müssen sich aber auch Einzelunternehmen eintragen.

Umsatzgrenze 400.000 Euro

Ausschlaggebend ist die Größe des Unternehmens. Wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 400.000 Euro überschreitet, muss das Einzelunternehmen spätestens zwei Geschäftsjahre später eingetragen werden. Ab einem Umsatz von 600.000 Euro ist die Eintragung bereits im folgenden Jahr vorgeschrieben. Einzelunternehmen, die diese Schwellenwerte nicht überschritten haben, können, müssen sich aber nicht ins Firmenbuch eintragen.
Erzielt ein Unternehmer zwar noch nicht im ersten Jahr, jedoch im zweiten und dritten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 400.000 Euro, so steht ihm also das vierte Jahr noch als „Puffer” zu. Er ist aber ab dem fünften Geschäftsjahr zur Bilanzierung und zur Eintragung ins Firmenbuch verpflichtet.
Zum Firmennamen ist in diesem Falle unbedingt der Zusatz „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder die allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung „e.U.“ hinzuzusetzen.

Firmenwortlaut

Wie bei anderen Gesellschaftsformen kann der Einzelunternehmer im Firmenbuch neben seinem Namen auch eine Sach- oder Phantasiefirma samt Firmenzusatz als Firmennamen wählen.
Eine solche Sachfirma muss einen beschreibenden oder zumindest charakteristischen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit haben. Außerdem ist vorgeschrieben, dass der Firmenname zur „Individualisierung“ geeignet ist. Allgemeine Branchen- und Gattungsbezeichnungen sind nicht zulässig.
Die Spezialisten von „Piccolruaz & Müller” beraten Sie gerne über die Wahl eines geeigneten Firmennamens.
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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