Das Risiko der Anlageberater, von ihren Kunden in Haftung genommen zu werden, wurde durch eine neue EU-Richtlinie, die unter der Kurzbezeichnung „MiFID“ bekannt ist, verschärft. Die wesentlichen Vorgaben der MiFID sind mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 am 1.11.2007 in Österreich in Kraft getreten.
Schon nach der alten Rechtslage war der Anlageberater verpflichtet, seinen Kunden „alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist“.
Bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten drohen dem Berater Schadenersatzansprüche des Kunden, wobei zur Bemessung des Schadens in der Praxis geprüft wird, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Die Zahl der Haftungsfälle ist allerdings überschaubar geblieben, nicht zuletzt deshalb, weil die gesetzliche Vorgabe sehr allgemein gehalten war. Klagen waren selten erfolgreich.
Dies könnte sich nun ändern. Die MiFID legt nämlich weit konkreter fest, dass Privatkunden in verständlicher Form über „spezifische“ Anlagerisiken „ausreichend detailliert“ aufzuklären sind, sodass ein Beratungsfehler gegenüber dem Kunden leichter nachweisbar wird. Informationen über vergangene Kursentwicklungen müssen etwa eine deutliche Warnung enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und frühere Entwicklungen kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse sind.
RA Dr. Stefan Müller
Anzeiger, 12.12.2008
Vorarlberger Nachrichten, 10.01.2009