In rechtlichen Auseinandersetzungen werden wir immer wieder mit „vorvertraglicher Warnpflicht“ und „vorvertraglicher Prüf-pflicht“ konfrontiert. Oft kommen diese Begriffe zum Einsatz, wenn einem Unternehmer Mehrkosten verweigert werden.
Prüfpflicht
Ein Unternehmen ist für den Schaden verantwortlich, wenn sich Pläne oder Materialien für die Ausführung des Auftrages als untauglich erweisen und der Besteller nicht gewarnt wurde. Der Auftraggeber muss sich darauf verlassen können, dass das Unternehmen über entsprechendes Fachwissen verfügt. Es ist aber nicht nötig, vorab Experten zuzuziehen oder Gutachten einzuholen. Manchmal treten erst nach Vertragsabschluss Mängel zutage. Der Unternehmer muss dann seinen Vertragspartner umgehend verständigen. Entste-hende Mehrkosten kann der Auftraggeber nicht einfach verweigern, weil er nicht schon vor Vertragsabschluss auf den Fehler aufmerksam gemacht wurde. Hat ein Unternehmer allerdings einen offensichtlichen Fehler arglistig verschwiegen, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen.
Mitteilungspflicht
Ergibt die Untersuchung (vor oder nach Vertragsabschluss), dass aus den Unterlagen oder Materialien Gefahr für die Durchführung des Auftrages droht, so ist der Vertragspartner auf das Risiko deutlich hinzuweisen. Beharrt dieser auf der Ausführung, muss er auch das Risiko tragen.
Warnpflicht
Vertragspartner sind verpflichtet, bereits vor Vertragsabschluss die wechselseitigen Interessen zu wahren. In diesem Sinne besteht eine „Warnpflicht“ auch schon vor Vertragsabschluss. Der Unternehmer muss den künftigen Partner sofort warnen, wenn ihm Fehler auffallen, die für den Vertrag relevant sind.
Ö-Normen
Bei größeren Aufträgen werden meist Ö-Normen Vertragsinhalt. Diese lehnen sich im Wesentlichen an die Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung an. Es ist aber dennoch ratsam, besonders bei Aufträgen über die Grenzen hinaus, die Vertragsunterlagen in Bezug auf eventuell verschärfte Vorvertrag-Pflichten genau zu studieren. Sonst kann es passieren, dass man ersatzpflichtig wird oder anfallende Mehrkosten in den Kamin schreiben muss.
Sowieso-Kosten
Die Verletzung der Prüf- , Warn- oder Mitteilungspflichten führt nicht automatisch zum Verlust des Werklohnes. Diese Sanktion ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Werk unbrauchbar ist. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, das Werk zu sanieren.
Auch wenn der Unternehmer oben genannte Pflichten verletzt, müssen dennoch die „Sowieso-Kosten” ersetzt werden. Darunter versteht man jene Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre.
Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz