suchen

Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Neues Unternehmerrecht
Der frühere Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer hat eine rechtshistorische Leistung vollbracht. Die seit Jahrzehnten angestrebte Bereinigung der Widersprüche zwischen dem Handelsgesetzbuch und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) hat er endlich in die Tat umgesetzt. Das Projekt wird in der Öffentlichkeit kaum beachtet, ist jedoch ein revolutionärer Schritt der Rechtsvereinheitlichung. Wenn auch große Teile des neuen Gesamtwerkes nur für Insider bzw. Juristen interessant sind, erlauben wir uns dennoch, hier einen kurzen Überblick zu geben, weil manche Dinge doch das Leben eines jeden Mitbürgers beeinflussen, insbesondere aber jenes von Unternehmern und Kaufleuten.

Kurzer historischer Abriss
Der Nationalsozialismus wollte das deutsche BGB und das österreichische ABGB durch ein neues Volksgesetzbuch ersetzen. Nach dem „Anschluss“ wurde daher im „Lande Österreich“ das deutsche BGB gar nicht erst eingeführt, sondern das ABGB bis zur völkischen Gesetzgebung vorläufig in Geltung belassen. Andererseits konnte der Nationalsozialismus es sich aber doch nicht „verkneifen“, das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) durch das deutsche HGB zu ersetzen und so eine Reihe von Vorschriften zur Geltung zu bringen, die in einen inneren Widerspruch zu dem nicht angetasteten ABGB gerieten. Das neu eingeführte HGB stellt ein Spezialgesetz zu dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch dar und hatte also ganz andere Wurzeln.

Das Volksgesetzbuch blieb aus und nach dem Krieg wurde das Provisorium des deutschen HGB in Österreich durch die Rechtsüberleitung in ein „Österreichisches Handelsgesetzbuch“ umgewandelt. Seither ringen die Gelehrten nunmehr 59 Jahren um die einzelnen Bestimmungen in diesem Handelsgesetzbuch und deren Auslegung, da sie in vielen Bereichen mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zusammenpassen. Das neue Unternehmensgesetzbuch soll dem endgültig ein Ende setzen und das Unternehmensrecht wieder auf eine einheitliche Basis stellen.

Zielsetzung
Das neue Unternehmensgesetzbuch dient der Modernisierung und Rechtsbereinigung zugleich. Es strebt vor allem eine inhaltliche Neugestaltung zahlreicher Bestimmungen des geltenden Handelsrechtes an, die heute als antiquiert und überholt erscheinen. Vor allem der Begriff des „Kaufmannes“ mit seinen vielen Verästelungen wird durch den elastischeren und weiteren des „Unternehmers“ ersetzt. Der damit einhergehende Gedankenwechsel kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass das Handelsgesetzbuch künftig Unternehmensgesetzbuch (UGB) heißt. Es werden die Worte oder Wortbestandteile „Kaufmann“, „kaufmännisch“ durch „Unternehmer“ oder „unternehmerisch“ ersetzt werden. Die Änderungen reichen aber weit über den personellen Anwendungsbereich hinaus, sie erstrecken sich auf eine grundlegende Reform des Firmenrechts, die Fortentwicklung der Haftung des Unternehmenserwerbers, auf den Übergang der Rechtsverhältnisse bei Unternehmensübertragung, eine Überarbeitung des Rechts der Personenhandelsgesellschaften sowie eine Novellierung im Bereich der Handelsgeschäfte, die nunmehr unternehmensbezogene Geschäfte heißen sollen.

Details
Im Nachfolgenden soll ein kurzer Überblick über jene Änderungen gegeben werden, die vor allem für unsere Klienten interessant sind. Fast jeder von uns bewegt sich tagtäglich im Anwendungsbereich des Handelsrechts. Sei es nun direkt als Unternehmer oder aber auch als Konsument, der mit einem Unternehmer in irgendeine rechtliche Beziehung tritt.

Vom Kaufmann zum Unternehmer
Ein zentrales Anliegen der Reform bildet die Ersetzung des Kaufmanns durch den Unternehmer als subjektiven Anknüpfungspunkt. Das UGB kennt zwei Typen von Unternehmern: Einzelunternehmer und Unternehmer kraft Rechtsform.

Einzelunternehmer
Einzelunternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder Mitunternehmer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Unternehmen betreiben. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Plakativ formuliert ließe sich der Einzelunternehmer zur Abgrenzung gegenüber dem Unternehmer kraft Rechtsform als „Unternehmer kraft unternehmerischer Tätigkeit“ bezeichnen.

Eine größenabhängige Differenzierung in Vollkaufleute und Minderkaufleute, wie es das derzeitige Handelsgesetzbuch vorsieht, kennt das Unternehmensgesetzbuch nicht mehr.

Vielmehr soll zukünftig allen Einzelunternehmern ohne Rücksicht auf ihre Größe die Eintragung im Firmenbuch freigestellt sein. Die Eintragung ist also freiwillig, aber nur wer eingetragen ist, kann eine Firma führen (Firmenbezeichnung wie zB Hotel Mondspitze usw.) und Prokura erteilen. Andererseits hängen aber auch die besonderen Publizitätspflichten bei den Geschäftspapieren, sowie die Anwendung einiger anderer Bestimmungen, wie insbesondere die Rügeobliegenheit und in der Regel auch der Übergang der Rechtsverhältnisse bei Unternehmensübertragungen von der Firmenbucheintragung ab.

Auch zukünftig werden Besonderheiten für Freiberufler sowie Land- und Forstwirte bestehen. Angehörige der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirtschaft unterliegen grundsätzlich nicht dem UGB. Diese weit reichenden Ausnahmen werden jedoch teilweise wieder eingeschränkt. Freiberufler sowie Land- und Forstwirte gelten nämlich für die Anwendung der Unternehmensgeschäfte stets als Unternehmer. Dies korrespondiert auch mit ihrer Rechtsstellung im Verbraucherschutzrecht. Freiwillig wird ihnen auch die Eintragung ins Firmenbuch eröffnet. Hierdurch unterstellen sie sich aber dann wieder dem gesamten UGB. Im Ergebnis nähert sich daher die Rechtsstellung der Landwirte, Forstwirte und Freiberufler doch wieder an die der Einzelunternehmer an, auch wenn sie ursprünglich davon ausgenommen sind.

Unternehmer kraft Rechtsform
Unternehmer kraft Rechtsform sind ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UGB. § 5 UGB enthält eine Aufzählung der erfassten Rechtsformen, die weit über den gegenwärtigen Katalog von Kaufleuten kraft Rechtsform hinausgeht. Unternehmen kraft Rechtsform sind die Aktiengesellschaften, die GmbHs, alle Genossenschaften, die SE (Sozietas Europa), alle Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen, aber auch Offene Personengesellschaften (die den bisherigen Offenen Handelsgesellschaften und Eingetragenen Erwerbsgesellschaften nachfolgen) sowie Kommanditgesellschaften (die den bisherigen KGs und KEGs nachfolgen).

Firmenrecht (Firmenname)
Das neue Firmenrecht ist durch eine weit gehende Liberalisierung gekennzeichnet. Nach dem neuen UGB darf jeder Unternehmer seine Firma (Name) frei wählen. Der Zwang der Personen- oder Sachfirmen entfällt. Auch reine Fantasiefirmen werden zulässig. Als Beschränkung ist nur noch vorgesehen, dass die Firma Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen muss und nicht zur Irreführung geeignet sein darf.

Einzelunternehmer
Die bisher zwingende Nennung beim Einzelkaufmann (nunmehr Einzelunternehmer) mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens und des Familiennamens entfällt. Die weit reichende Freiheit der Firmenbildung wird ergänzt durch das Gebot, stets einen der Rechtsform des Unternehmensträgers entsprechenden Rechtsformzusatz zu führen. Dies wird künftig auch für Einzelunternehmer, für die Offene Personengesellschaft (OPG) und die Kommanditgesellschaft gelten. § 19 UGB sieht vor, dass die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer/Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“ beigefügt werden muss. Es kann aber, somit im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage, als Firmenkern eine Sachfirma oder eine Fantasiebezeichnung gewählt werden, so lange sie nur den zwingenden Rechtsformzusatz führt und nicht gegen das allgemeine Irreführungsverbot verstößt.

Firma (Firmenname) der Personengesellschaft
Die Firma der Offenen Handelsgesellschaft hatte nach der bisherigen Regelung den Namen wenigstens eines Gesellschafters, mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten. Gefordert war somit lediglich der Zusatz, der auf eine Gesellschaft hinwies und nicht zwingend ein die Gesellschaft eindeutig identifizierender Zusatz wie etwa OHG. So war zB die Bezeichnung: Meier, Müller & Co möglich (nicht ersichtlich war, handelt es sich hierbei um eine OHG oder KG). Nach der neuen Rechtslage ist zwingend, den Rechtsformzusatz „Offene Personengesellschaft“ oder „Offene Handelsgesellschaft“ oder eine Abkürzung, insbesondere „OPG“ oder „OHG“ aufzunehmen. Bei der Kommanditgesellschaft ist nunmehr zwingend die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung „KG“ zu verwenden. Wie auch bisher dürfen nach der neuen Rechtsform die Namen anderer Personen als die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter in den Firmennamen nicht aufgenommen werden. Die Aufnahme eines Kommanditisten in den Firmennamen einer Personengesellschaft ist weiterhin unzulässig. Hingegen ist nunmehr auch bei Personengesellschaften die Bildung einer Sachfirma oder die Verwendung eines Fantasienamens, etwa auch eine Marke, als Firmenbezeichnung zulässig - selbstverständlich innerhalb der Grenzen des allgemeinen Täuschungsverbotes. (So kann zukünftig auch eine Firma nunmehr heißen: Hotel Tirolerhof OHG.)

Ein Sonderproblem betrifft die GmbH & Co KG. Schon jetzt ist anerkannt, dass in diesem Fall das Aufscheinen eines GmbH-Gesellschafters, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, erlaubt ist. Der neu eingefügte § 19 UGB stellt klar, dass dann, wenn in einer OPG oder KG keine natürliche Person persönlich haftet, die Firma auf diese Tatsache hinzuweisen hat, weshalb auch zukünftig die Bezeichnung „Stefan Müller GmbH & Co KG“ möglich sein wird.

Die Firma bei Kapitalgesellschaften
Bisher bestand bei der GmbH die Möglichkeit einer Sachfirma oder Personenfirma oder einer gemischten Firma. Zwingend erforderlich war der Rechtsformzusatz auch in abgekürzter Form. Nach dem UGB wird nunmehr lediglich der Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (auch abgekürzt „GmbH“ oder „GesmbH“) verlangt, sonstige inhaltliche Vorgaben fehlen. Damit sind nunmehr auch Fantasiebezeichnungen als Firmenkern zulässig (die Bezeichnung zB „Luftikus-GmbH“ wäre somit nunmehr möglich, bisher war dies nicht erlaubt). Auch bei der Aktiengesellschaft wird nach der neuen Rechtslage nur noch die Angabe der Rechtsform als „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ verlangt. Damit werden auch hier Fantasiebezeichnungen in den Grenzen des allgemeinen Täuschungsverbotes zulässig.

Zu begrüßen ist die Zulässigkeit von Fantasiebezeichnungen. Sie ermöglicht es Unternehmen, auch am Markt etablierte Marken als Firmenname zu führen.

Angaben auf den Geschäftspapieren
Bisher mussten nur Kapitalgesellschaften bestimmte Informationen (Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Kapital der Gesellschaft) bei allen Geschäftspapieren und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, angeben. Nach dem neuen § 14 UGB ist nunmehr die Angabe von Firma, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer für alle eingetragenen Unternehmer notwendig.

Unternehmensübergang
Eine wesentliche Neuerung stellt die Regelung zum Unternehmensübergang dar. Im Falle des Übergangs eines Unternehmens sollen künftig die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Tatbestandsmerkmal dieser Rechtsfolge ist weiterhin die Fortführung der Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz, sowie die Bekanntmachung der Übernahme in verkehrsüblicher Weise oder die Mitteilung an Dritte.

Gegenstand der selbstständig übergehenden Rechtsverhältnisse sind insbesondere Verträge, sodass § 25 UGB eine gesetzliche Vertragsübernahme anordnet, bei der es auf die Zustimmung des Dritten (Vertragspartner) nicht ankommt. Hierdurch kommt es zu einer Annäherung an die Fälle der umgründungsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, sodass künftig die Unternehmensübertragung auch für alle Einzelunternehmer einfacher wird.

Zwei Ausnahmen sieht das UGB vom uneingeschränkten Übergang der Rechtsverhältnisse vor: Der Übergang entfällt bei höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen. Ist das Rechtsverhältnis zwar nicht höchstpersönlich, werden durch seinen Übergang aber wesentliche Interessen des Vertragspartners verletzt, so kann dieser dem Übergang innerhalb von drei Monaten widersprechen. Für den Regelfall, in dem es zum Übergang der Rechtsverhältnisse kommt, regelt § 26 UGB die Nachhaftung des Veräußerers neu. Dies führt dazu, dass künftig auch bei Dauerschuldverhältnissen eine Haftung des Veräußerers nur für die innerhalb von fünf Jahren fällig werdenden und gerichtlich geltend gemachten Ansprüche bestehen. Diese Regelungen des UGB gelten jedoch nur, wenn keine anderen Rechtsnormen gelten, die für speziellere Fälle einen Übergang von Rechtsverhältnissen vorsehen, zB das Umgründungssteuergesetz.

Änderungen bei den Personengesellschaften
Nach dem neuen UGB soll die Offene Personengesellschaft und die Kommanditgesellschaft für jeden beliebigen Zweck gegründet werden können, dh, nicht nur mehr für das vollkaufmännische Handelsgewerbe wie bisher. Auch die Ausübung der freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist gesellschaftsrechtlich zulässig. Der Wegfall der Beschränkung hat zukünftig zur Folge, dass die Offene Handelsgesellschaft künftig Offene Personengesellschaft (OPG) heißen wird. Diese weite Öffnung der OPG und der KG macht aber zukünftig die eingetragene Erwerbsgesellschaft und die eingetragene Kommanditerwerbsgesellschaft (EEG bzw. KEG) entbehrlich. Deshalb werden diese entfallen.

Mit dem neuen UGB soll auch ein jahrzehntelanger Streit um die Rechtsnatur der Personenhandelsgesellschaften entschieden werden. Die Rechtsfähigkeit der OPG und KG wird daher ausdrücklich im Gesetz verankert werden (§ 123 UGB). Zugleich stellt das Gesetz auch fest, dass die OPG und KG zukünftig erst mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht. Die Eintragung soll also konstitutiv wirken. Verträge, die nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in ihrem Namen geschlossen werden, sollen die Gesellschafter berechtigen und verpflichten. Mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch soll es dann zum Übergang der Rechtsverhältnisse auf die Gesellschaft kommen. Diese Regelung wird aber auch zur Folge haben, dass nicht eingetragene OPGs und KGs nicht mehr bestehen können, weshalb der Anwendungsbereich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwachsen kann.

Weiters sieht das UGB-Gesetz vor, dass zukünftig feste Kapitalkonten bei den Personengesellschaften geführt werden. Die beweglichen Kapitalanteile soll es nicht mehr geben.

Beendigung der Gesellschaft
Grundsätzlich wird an den bisherigen Auflösungsgründen einer Personengesellschaft festgehalten. Über die derzeit vorgesehenen Fälle soll es zukünftig auch bei Tod eines Gesellschafters und im Falle der Gesellschafterkündigung den verbleibenden Gesellschaftern aber möglich sein, einen Fortsetzungsbeschluss zu fassen und die Gesellschaft unter sich fortzusetzen.

Rechnungslegungspflicht
Da der Begriff der Vollkaufmannschaft entfällt, gibt es auch keinen Anknüpfungspunkt für die Rechnungslegungspflicht. Das UGB löst dieses Problem so, dass es zukünftig auf bestimmte Größenmerkmale ankommen soll. Rechnungslegungspflichtig sind demnach alle Unternehmer, die entweder mehr als € 600.000,00 Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielt haben oder bei denen im Durchschnitt mehr als fünf ganztägig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind. Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist, sind stets rechnungslegungspflichtig. Die Angehörigen der freien Berufe sowie die Land- und Forstwirte, sofern sie ihren Beruf als Einzelunternehmer oder in Form einer OPG oder KG ausüben, und körperschaftbefreite Genossenschaften bleiben von der Rechnungslegung ausgenommen.

Handelsgeschäfte / unternehmensbezogene Geschäfte
Die Handelsgeschäfte heißen zukünftig unternehmensbezogene Geschäfte. Auch hier wird es zahlreiche Änderungen geben. Schlagwortartig gibt es folgende Änderungen:

  • der Rechtsbehelf der Anfechtung wegen „Verkürzung über die Hälfte“ soll auch nunmehr dem Unternehmer bei unternehmensbezogenen Geschäften zu Gute kommen;
  • die Bestimmungen über das Kontokorrent werden überarbeitet, der anerkannte Saldo soll künftig die Qualität eines „abgeschwächt abstrakten Schuldanerkenntnisses“ haben;
  • die Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentums- und Pfanderwerb werden den allgemeinen bürgerlichen Bestimmungen angepasst;
  • die außergerichtliche Pfandverwertung, wie sie bisher nur im Handelsrecht bekannt ist, soll für bewegliche Sachen ganz allgemein zulässig werden;
  • beim Handelskauf, der zukünftig nur noch Kaufvertrag heißen soll, wird vor allem die Mängelrüge überarbeitet. Kennzeichnend ist eine Anpassung an das UN-Kaufrecht, wo den Käufer nicht die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge trifft, sondern ihm eine angemessene Frist offen steht, die sich im Zweifel mit 14 Tagen bemisst. Weiters werden die Rechtsfolgen des Rügeversäumnisses klargestellt. Dabei ragt vor allem heraus, dass ein Anspruch auf Mangelfolgeschaden sowie ein Anspruch auf Schadenersatz auch bei Unterbleiben der rechtzeitigen Rüge unberührt bleiben.

Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch
Im Zuge der Einführung des UGB gibt es auch Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Neu geregelt wird:

  • Das Recht des Bestellers beim Werkvertrag, das Entgelt auf Grund eines Verbesserungsanspruchs zurückzubehalten, wird künftig auf das Dreifache der Verbesserungskosten, mindestens aber auf ein Fünftel des Entgelts beschränkt werden;
  • bei Bauverträgen soll der Unternehmer gegen den Besteller als auch der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit haben.

Inkrafttreten und Überleitung
Das vorliegende UGB-Gesetz war bereits in der Begutachtung. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz vom Juli 2004 ist mit einer Beschlussfassung im Parlament im ersten Halbjahr 2005 zu rechnen. Das neue Unternehmensgesetz wird laut Bundesministerium für Justiz voraussichtlich mit 01. Jänner 2006 in Kraft treten.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.