Die Warnpflicht eines Unternehmers gilt auch gegenüber einem qualifizierten Bauherrn (z.B. Architekt als Bevollmächtigter). Sie ist zu unterteilen in eine Beratungs-, Prüf- und Warnpflicht im eigenen Sinne. Ein Unternehmer ist verpflichtet, neben der Warnung vor Risiken Verbesserungsvorschläge und Alternativangebote zu unterbreiten.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof in jüngsten Entscheidungen diese sehr strenge Warnpflicht eingeschränkt. So ist z.B. eine kleine Firma nicht verpflichtet, komplizierte und aufwendige statisches Berechnungen nachzuvollziehen oder gar chemische und physikalische Untersuchungen von Baumaterialien vorzunehmen, wie sie üblicherweise nur an Universitätsinstituten durchgeführt werden können. Es darf also z.B. einer kleinen Spenglerei nicht zugemutet werden, dass sie von einem Architekten ausgeschriebene Materialien nochmals untersucht.
Ähnliches gilt nun auch für so genannte Gattungskäufe, bei welchen ein Unternehmer bei einer Firma Materialien einkauft. Wenn als Einkäufer ein fachkundiger Besteller auftritt, dann stellen die Gerichte an die Aufklärungspflicht nur geringe Anforderungen. Insbesondere muss sich der Käufer selbst über Eigenschaften erkundigen und darf nicht ohne weiteres annehmen, dass eine bestimmte Eigenschaft von vorne herein gegeben sind. Nur wenn er Auskünfte und Belehrungen verlangt, hat der Verkäufer entsprechende fachkundige Auskünfte zu geben. Sonst trifft ihn eine Warn- und Aufklärungspflicht nur dann, wenn eine besondere vertragliche Verpflichtung hiefür besteht oder sich diese aus den Übungen des geschäftlichen Verkehrs oder aufgrund eines Handelsbrauches ergibt. So ist diese Pflicht z.B. dann gegeben, wenn der Käufer sich beim Vertragsgespräch auf einen bestimmten Punkt konzentriert oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenden Fachkenntnisse zugleich beratend tätig geworden ist. Stammt die Leistungsbeschreibung hingegen von einem vom Käufer beigezogenen Sachverständigen, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dem Käufer alle Risiken des Einsatzes bekannt sind.
In Rechtsstreitigkeiten, in welchen eine Warnpflicht dennoch zum Tragen kommt, wird aber meist ein sehr großes Mitverschulden des sachkundigen Bestellers angenommen werden.