Der Begriff „fair use“ wurde von Internet-Anbietern eingeführt. Anbieter aus der Mobilfunkbranche haben ihn übernommen.
Er bedeutet, als dass man die angebotenen Freiminuten nicht unbegrenzt bzw. missbräuchlich in Anspruch nehmen darf. Wo aber liegt die Grenze? Es wird demnächst einen Musterprozess geben und man darf gespannt auf das Ergebnis warten. Der Mobilfunkbetreiber One hat vor kurzem seine Kunden des 4:0-Tarifs mit Vertragskündigung gedroht, sollten sie ihr Verhalten nicht ändern. Dabei bezog er sich auf eine Klausel im Vertrag, wonach sich der Teilnehmer verpflichtet, „keinen unfairen Gebrauch von der Sprachtelefonie zu machen“. Selbiger wurde von One mit einem vom „üblichen Telefonieren grob abweichenden Nutzungsverhalten“ definiert. Konkret versteht One dies so, dass man nicht mehr als täglich 50 Minuten frei in fremde Netze telefonieren darf. Gegen diese Interpretation, insbes. gegen diese Begrenzung gibt es aber Bedenken. Gesprächsstatistiken reichen zur Begründung nicht aus, der Vertragspartner müsste zumindest vor Vertragsabschluss aufgeklärt worden sein, wo die Grenzen liegen. Das Handy, wie es vorkommt, halbtageweise als Babyfon zu verwenden, ist sicher ein Missbrauch, aber z.B. 60 Minuten unentgeltlich telefonieren auch ? Andererseits ist die Formulierung der Fairness-Klausel so vage, dass man sie auch als (unverbindlichen) Appell an die Fairness bzw. als ein Gentlemen´s-Agreement interpretieren könnte, was nicht zur Kündigung berechtigt. Man darf auf die gerichtliche Definition von „fair use“ gespannt sein.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz
Walgaublatt, 06.04.200