Nach Betriebsschluss auf eigene Gefahr
Die Rechtsprechung in Bezug auf die Haftung von Pistenhaltern ist sehr streng und diesbezüglich gefestigt. Dennoch gibt es immer wieder interessante Einzelfälle. Die Eigenverantwortung der Skiläufer erhält zunehmend Gewicht.
Wenn ein Liftunternehmen nach Betriebsschluss Arbeiten auf der Piste durchführt (z.B. mit Hilfe einer Seilwinde) muss eine Warnung stattfinden, obwohl der Skibetrieb bereits eingestellt ist. Üblicherweise genügen Warntafeln im Zufahrtsbereich zur Piste.
Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, dass derjenige, der eine Skipiste nach Betriebsschluss befährt, mit Pistenarbeiten rechnen und sich daher besonders vorsichtig verhalten muss (OGH 30. 7. 2013, 2 Ob 99/13t).
Eine Skifahrerin, die nach Betriebsschluss die Strecke befuhr, kollidierte mit einem Pistenpreparierungsgerät und wurde erheblich verletzt. Obwohl Warntafeln aufgestellt worden waren, glaubte die Frau Schadenersatzansprüche zu haben. Sie meinte, diese Tafeln hätten sie nicht an der Abfahrt gehindert, nur eine totale Absperrung wäre ausreichend gewesen. Der Oberste Gerichtshof war anderer Auffassung, eine totale Absperrung der Piste nach Betriebsschluss könne nicht gefordert werden. (OGH 2 Ob 119/12g).