Aus den aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist herauszulesen, dass die Regelungen im Tabakgesetz weder gleichheitswidrig sind, noch die Erwerbsausübungsfreiheit der Gastwirte einschränken. Zudem sind die Nichtrauchschutzbestimmungen eng nach deren Zweckrichtung auszulegen, nämlich die Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. An diese strengen Maßstäbe des Nichtraucherschutzes wird man sich gewöhnen müssen.
Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in Bludenz
Die Wirtschaft, 19.03.2010