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Achtung bei langen Testamenten

Wenn in einer Kapitalgesellschaft Unfrieden herrscht, ist der Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters ein probates Mittel, damit wieder Ruhe einkehrt. Die rechtliche Basis liefert das Gesellschafterausschlussgesetz. Der Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters aus einer GmbH oder Aktiengesellschaft ist schon seit vielen Jahren möglich - nicht nur bei großen oder bei börsennotierten Unternehmen, sondern auch bei „normalen“ GmbHs. In der Praxis greifen aber nur wenige zu diesem Mittel - teilweise, weil diese Möglichkeit bei den kleinen und mittelständischen Unternehmen zu wenig bekannt ist. Grundsätzlich ist in einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) der Ausschluss eines Gesellschafters dann möglich, wenn ein Hauptgesellschafter Anteile im Ausmaß von mindestens 90 Prozent hält.

Generalversammlung entscheidet

Dieser muss die 90 Prozent nicht persönlich innehaben, es können auch Anteile von „verbundenen Unternehmen“ (die zu hundert Prozent ihm gehören) in diese 90 Prozent eingerechnet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine solche Verbindung nur möglich und zulässig ist, wenn sie im gesamten letzten Jahr vor der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss durchgehend bestanden hat. Gibt es mehrere Gesellschafter, besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Geschäftsanteile für die Dauer dieses Verfahrens in einer Hand zu vereinigen und nach Ausschluss des unerwünschten Gesellschafters dann wieder aufzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Der Beschluss kommt mit der Mehrheit des Hauptgesellschafters zustande. Die Motive des Hauptgesellschafters spielen für die Rechtswirksamkeit keine Rolle. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist daher, abgesehen von formalen Mängeln, sehr selten möglich. Der Hauptgesellschafter muss vor der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss die bereits festgelegte Barabfindung, treuhändig bei einem Notar hinterlegen.

Barabfindung

Die Höhe der Barabfindung wird von einem vom Gericht bestellten Wirtschaftstreuhänder festgelegt. Es müssen immer alle Minderheitengesellschafter (also alle, die weniger als zehn Prozent der Anteile halten) ausbezahlt werden. Es ist also nicht möglich, nur einen einzelnen (allenfalls lästigen) Gesellschafter auszuschließen. Die Minderheitengesellschafter können den Wert der Barabfindung durch das zuständige Firmenbuchgericht und in weiterer Folge durch Gutachten nochmals überprüfen lassen. Im Gesellschaftsvertrag können für einen solchen Fall aber auch andere Regelungen getroffen werden. Es ist beispielsweise durchaus möglich, den Ausschluss eines Gesellschafters gänzlich zu verbieten oder ein höheres Beteiligungserfordernis (mehr als 90 Prozent) festzulegen. Bei Vertragsabschluss wird meistens nicht daran gedacht, dass sich die Anteile später durch teilweisen Verkauf oder auf dem Erbweg so ändern können, dass ein Gesellschafter plötzlich weniger als zehn Prozent der Anteile besitzt. Dies erklärt wohl, warum in dieser Hinsicht nur sehr selten Vorkehrungen getroffen werden.

 

 

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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