suchen

Rechtsfragen im eCommerce

Der eCommerce durchlebt eine schwierige Phase, die Goldgräberstimmung ist verflogen.

Autor: Mag. Patrick Piccolruaz Perspektive:
Der eCommerce durchlebt eine schwierige Phase, die Goldgräberstimmung ist verflogen. Es wurde unterschätzt, was erfolgreiches Wirtschaften in dieser Branche an Logistik, Lagerhaltung, Kundenservice, Marketing, EDV-Ausstattung usw. kostet. Die Perspektiven sind dennoch hervorragend. Wir stehen erst am Anfang einer revolutionären Entwicklung.

Internetadressen:
Wer sich am eCommerce beteiligt, braucht zu aller erst eine Internet-adresse (Domain). Von den USA ausgehend hat sich eine weltweite, private Organisation entwickelt, die nach genau festgelegten Regeln solche Adressen vergibt (ICANN). Bei der Anmeldung wird nicht die Identität des Anmelders geprüft, sondern nur ob die Adresse bereits existiert.
Da ein und derselbe Domainname - technisch bedingt - weltweit nur einmal vergeben werden kann, sind Konflikte unumgänglich. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist darauf zu achten, nicht in die Rechte anderer Personen einzugreifen. Insbesondere dürfen keine Namen (Nachname, Firma, Städtename usw.) verwendet werden, zu dessen Führung man nicht berechtigt ist. Ebenso ist es unzulässig, den Titel urheberrechtlich geschützter Werke oder einer geschützten Marke zu benützen. Solche Verstöße können von Konkurrenten mit Schadenersatz-, Unterlassungs- und Wettbewerbsklagen verfolgt werden.

Vertragsrecht im eCommerce:
Eine Website wird juristisch als Einladung zum Vertragsabschluss angesehen. Nach welchen Regeln werden nun diese Geschäfte bewertet?
Als Erstes kommen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Frage. Sie werden aber nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Die Website muss daher so organisiert sein, dass der Kunde, bevor er sich zu den Anboten durchklickt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (ansehen kann und) akzeptieren muss.
Zum Konsumentenschutz hat die EU eine Fernabsatz-Richtlinie mit folgendem Inhalt erlassen, die in Österreich implementiert wurde:

  • Umfassende Informationspflicht über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren / Dienstleistungen, Preise, Lieferkosten, Zahlung, Erfüllung, usw.;
  • Rücktrittsrecht binnen zwei Wochen nach Eintreffen der Ware;
  • Storno und Rückersatz im Falle eines Kreditkartenmissbrauchs.

Auf einer Website können weiters Vereinbarungen darüber getroffen werden, welches Recht zur Anwendung kommt. Sonst gilt jenes, wo der Verkäufer seinen Sitz hat (Einschränkungen bei Missbrauch).

Wenn es auch in Österreich hinreichend Instrumente gibt, sein Recht durchzusetzen, ist nach allgemeiner Auffassung die gerichtliche Verfolgung eines Betrags von unter ATS 30.000,00 jenseits der Landesgrenzen nicht sinnvoll. Die weltweite Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus dem eCommerce ist eine der großen Herausforderungen für die internationale Rechtsgemeinschaft.

Elektronische Unterschrift:
Die digitale Signatur geht auf eine EU-Richtlinie zurück. Zertifizierungsstellen (Datacom oder Banken) geben einen Code aus, der auf eine Chipkarte gedruckt wird. Mit einem Zusatzgerät zum Computer (samt Software) kann nun jede Person einwandfrei identifiziert werden. Die digitale Signatur ist rechtlich einer persönlichen Unterschrift gleichzuhalten. Sie wird ihre Bedeutung insbesondere vor Behörden haben. Auch bei Ärzten und Krankenhäusern soll sie Verwendung finden.

Datenschutz:
Im eCommerce werden Millionen von Kundendaten gesammelt. Vorrangig soll der Missbrauch von personenbezogenen Informationen verhindert werden. Das Gesetz findet auf jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten Anwendung. Der Schutz besteht unabhängig vom Aufbewahrungsort oder der Zugangsart der Daten. Dem Bürger steht ein unentgeltliches Grundrecht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung zu. Ein Betroffener kann Auskunft darüber verlangen, was über seine Person vorliegt, woher die Information stammt und an wen sie bereits weitergegeben worden ist. Sind die Daten falsch, müssen sie richtig gestellt werden. Löschungspflicht besteht, wenn die Erfassung rechtswidrig war oder wenn der Zweck, zu dem sie gesammelt worden sind, nicht mehr gegeben ist. Die Verarbeitung ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem sie hingegeben worden sind. Nicht geschützt sind allgemein zugängliche oder nicht auf eine bestimmte Person bezogene Daten (Statistik).

eMail und Werbung:
Anrufe und Telefaxe zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers - sog. "cold calling" - sind nach österreichischer Rechtsprechung unzulässig. Das Zusenden von eMails und SMS zu Werbezwecken ist gesetzwidrig und nur erlaubt, wenn der Empfänger zustimmt. Diese Zustimmung ist jederzeit widerrufbar. Nach dem Telekommunikationsgesetz kann unerbetene eMail-Werbung mit bis zu ATS 500.000,00 bestraft werden. Auch ein Unterlassungsanspruch steht dem Belästigten gegen den Absender zu. Ein praktischer Schutz gegen solche unerwünschte eMails bieten Software-Sperren bzw. -Filter.

Job und eMail:
Dem Dienstgeber steht es frei, private eMails zu untersagen. Es wäre zweckmäßig, in Dienstverträge Regeln aufzunehmen, die sich mit privaten eMails und Internetnutzung befassen. Die Kontrolle von Mitarbeiter-eMails ist nur zulässig, wenn sie "die Menschenwürde nicht berühren" (OGH), sonst muss der Betriebsrat zustimmen. Es darf insbesondere "kein Gefühl systematischer Überwachung" entstehen bzw. darf diese nicht "mit übersteigerter Intensität organisiert sein". Es ist aber zulässig, Aufzeichnungen zu führen, an wen private eMails gesendet wurden und welche Größe sie hatten. Nur wenn private eMails untersagt sind und der Dienstnehmer informiert wurde, darf der Dienstgeber stichprobenartig auch inhaltlich kontrollieren. Es scheint notwendig, schon in den Dienstverträgen Klarheit zu schaffen, zumal dann bei Missbrauch (nach Abmahnung) eventuell eine Entlassung gesetzt werden kann.

Die Wirtschaft, 20.04.2001

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.