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Schuldbeitritte müssen schriftlich erfolgen

Eine aktuelle OGH-Entscheidung stellt den Schutz aller Formen von Verpflichtungsübernah-men durch Dritte gleich. Während für Bürgschaftserklärungen von Privatpersonen immer schon ein Schriftformgebot galt, war Schriftlichtkeit für Sicherungs-Schuldbeitritte bisher nicht notwendig. Nun aber vertritt der OGH eine neue Meinung (4 Ob 205/09 i): Sicherungs-Schuldbeitritte bedürfen ab sofort auch der Schriftform.

Bei einer Bürgschaft übernimmt eine Partei nur die Haftung für die Schuld eines anderen. Verpflichtet sich jemand dagegen, Hauptschuldner einer fremden Schuld zu werden, liegt ein Schuldbeitritt vor.

Schriftform als Warnfunktion
Das Schrifterfordernis dient bei der Bürgschaft als Warnfunktion und soll vor einer leichtferti-gen Verpflichtung schützen. Bei einem Schuldbeitritt wurde diese Gefahr als geringer ange-sehen. In der Praxis werden gerade bei Kreditverträgen oft Schuldbeitritte von Mithaftenden vereinbart.

Nun kommt der OGH zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung zur Formfreiheit eines Schuldbeitritts nicht aufrechterhalten werden kann. Er berief sich dabei auf Regelungen im Konsumentenschutzgesetz, aus denen sich ergibt, dass Bürgschaft, Garantie und Schuldbei-tritt gleich schützenswürdig sind.

Schriftform auch zwischen Unternehmen
Das Erfordernis der Schriftform soll in Zukunft nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt sein, sie soll auch unternehmerisch Tätige schützen.


Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in Bludenz

                                                                                            VN, 14.05.2011
 

Rechtsanwälte
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