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Scheidungsrecht und Unternehmen

Nicht zuletzt im Interesse der Firmen, die sie führen, sollten Ehepartner, die ein Unternehmen besitzen, mit klaren vertraglichen Regelungen Vorsorge für eine eventuelle Scheidung treffen. Dies geht auch während der aufrechten Ehe. Besser ist es aber, schon vor der Eheschließung klare Vereinbarungen zu treffen.

Wenn zwischen Eheleuten kein Ehevertrag geschlossen wurde, gelten für den Fall der Scheidung folgende Prinzipien: Jeder Ehepartner behält sein vor der Ehe erworbenes Eigentum sowie auch jenes, welches ihm während der Ehe geschenkt worden ist oder er in dieser Zeit geerbt hat. Das während der Ehe erworbene Vermögen und das sogenannte eheliche Gebrauchsvermögen wird geteilt. Die Gerichte gehen dabei nach dem Prinzip der Billigkeit vor. Sie teilen also nicht streng 50:50 auf. Dem „weichenden Teil“ wird ein Ablösebetrag zuerkannt. Von dieser Aufteilungsregel sind Unternehmen(-santeile) ausdrücklich ausgenommen. Diese bleiben vorbehaltslos Eigentum jenes Ehepartners, der diese schon während der Ehe besessen hat.

Unternehmensanteile

Das Gesetz sieht hier aber eine Ausnahme vor. Unternehmensanteile wie z.B. GmbH-Anteile müssen doch berücksichtigt werden, wenn es sich um bloße Wertanlagen handelt. Dabei spielt eine Rolle, ob mit dem Unternehmensanteil auch eine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Maßgeblichen Einfluss hat jedenfalls der Geschäftsführer einer GmbH. Laut Judikatur ist aber nicht unbedingt erforderlich, dass der den Geschäftsanteil besitzende Ehegatte auch Geschäftsführer ist. Die bloß rechtliche Möglichkeit eines maßgeblichen Einflusses auf die GmbH reicht aus. Somit können Gerichte auch Minderheitsanteile als nicht aufteilungsfähige Unternehmensanteile ansehen, wenn mit diesen z.B. Sonderrechte verbunden sind.

Erträge aus Unternehmen

Erträge aus Unternehmen (z.B. Ausschüttungen aus einer GmbH oder Dividenden aus einer Aktie) gelten grundsätzlich als eheliche Ersparnisse. Sie müssen aufgeteilt werden. Nicht ausgeschütteter Gewinn fällt nur dann nicht in die Aufteilungsmasse, wenn dieser reinvestiert oder in Unternehmensrücklagen angelegt wird. Ansonsten ist davon auszugehen, dass nicht ausgeschüttete Gewinne auch der Aufteilung unterliegen. Jedenfalls soweit der Ehegatte einen entsprechenden Einfluss auf einen Ausschüttungsbeschluss hat.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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