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Der „Beherbergungsvertrag“: Inhalt und Haftung


Die Vereinbarung zwischen einem Gast auf der einen Seite und dem Eigentümer bzw. Besitzer (Pächter) eines Beherbergungsunternehmens auf der anderen wird „Beherbergungsvertrag“ genannt. Er enthält miet-, kauf-, werk- und dienstvertragliche Bestandteile. Man kann davon ausgehen, dass die allgemeinen Hotelvertragsbedingungen als standardisierter Inhalt jedem Beherbergungsvertrag zugrunde liegen, diese sollten aber trotzdem immer noch separat vereinbart werden. Insbesondere ständig wiederkehrende Vertragsinhalte, wie Anzahlung, Stornogebühren, Rechte und Pflichten des Gastes, sind auf diese Weise detailliert geregelt. Nur wenn man von diesen Normen abgehen will, müsste man dies gesondert in dem Vertrag anführen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH 2006) sind unter www.wko.at abzurufen. Sie haben die ÖHVB ersetzt. Die wichtigsten Inhalte sind:

  • Kostenloses Storno: bis 3 Monate vor dem Ankunftstag,
  • Stornogebühr 3 Monate bis 1 Monat: 40%,
  • Stornogebühr 1 Monat bis 1 Woche: 70%,
  • Stornogebühr in der letzten Woche: 90%,
  • Bezugsrecht am Ankunftstrag: ab 16:00 Uhr,
  • Erscheinen am Ankunftstag: bis 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung,
  • Ersatzunterkunft zulässig bei gleicher Qualität, Zumutbarkeit für den Gast und sachlicher Rechtfertigung, wobei allfällige Mehraufwendungen auf Kosten des Beherbergers gehen,
  • Freigabepflicht am Abreisetag: bis 12:00 Uhr,
  • Keine Verpflichtung des Beherbergers, Fremdwährungen zu akzeptieren,
  • Tierhaltung nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers.
Tipps für Hotelverträge:
  • Vereinbarungen immer schriftlich abschließen;
  • Verlangen Sie bei telefonischen Buchungen eine schriftliche Bestätigung;
  • Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie die AGBH, das Kooperationsabkommen bzw. die internationale Richtlinie ausdrücklich oder bringen Sie dieses Ihrem Vertragspartner zumindest zur Kenntnis;
  • Treffen Sie eine Gerichtsstandvereinbarung.
Kontingentvertrag - Festanmietung
Zwischen Reisebüros und Hotels gibt es spezielle Arten von Beherbergungsverträgen.

Beim Kontingentvertrag trifft das Auslastungsrisiko den Hotelier. Das Reisebüro kann im Rahmen des vereinbarten Kontingentes über Zimmerkapazität verfügen. Bei der Festanmietung hingegen hat das Reisebüro das Auslastungsrisiko. Für die Verträge zwischen den Reisebüros und den Hotels gibt es ein Kooperationsabkommen zwischen dem Fachverband der Hotellerie und jenen der Reisebüros.

Haftung für Reisegepäck
Es gibt eine spezielle Bestimmung im AGBG wonach Unternehmen, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen haften. Als eingebracht gelten Sachen, die dem „Wirt oder einem seiner Leute“ übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht wurden.

Der Wirt haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Leute verschuldet, noch durch fremde, in dem Haus aus- und eingehende Personen verursacht worden ist. Wenn der Geschädigte mitschuld ist, kann der Richter den Schaden nach billigen Ermessen aufteilen. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich bedeutungslos. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zu einem Betrag von € 550,00, es sei denn, er hat gewusst, dass es sich um sehr wertvolle Dinge gehandelt hat oder der Schaden ist von ihm selber oder seinen Leuten verschuldet worden.

Zurückbehaltungsrecht
Gewissermaßen als Ausgleich zu obiger Haftungsbestimmung steht Gastwirten, die Fremde beherbergen, das Recht zu, zur Sicherheit ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten (§ 9 70c ABGB). Auch Ersatzansprüche wegen Beschädigung von Inventargegenständen sind erfasst. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit der Ausbringung der Sachen, die der Gastwirt aber verhindern darf. Vom Zurückbehaltungsrecht streng zu unterscheiden sind gesetzliche Pfandrechte, die auch ein Recht zur Verwertung des gepfändeten Gegenstandes beinhalten. Ein solches Pfandrecht steht dem Vermieter zu.

Einmietbetrug
Die Inanspruchnahme der Hotelleistungen, ohne zur Zahlung willens und fähig zu sein, ist nicht nur eine zivilrechtliche Vertragsverletzung, sondern eine gerichtlich strafbare Handlung, nämlich ein Betrugsdelikt, ein sogenannter Einmietbetrug.

Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in Bludenz

Gastronomica, WKO, März 2012

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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