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Verlängerung des Vorsteuerberichtungszeitraumes


Verlängerung.
Durch das 1.Stabilitätsgesetz 2012 erfährt das Umsatzsteuergesetz wesentliche Änderungen: Neben der Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Leistungen bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ändert sich auch der Vorsteuerberichtigungszeitraum. Dieser verlängert sich bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) auf 20 Jahre.
D.h. wenn sich bei einem im Anlagevermögen befindlichen Grundstück innerhalb der auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neunzehn Kalenderjahre die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, hat für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung in Höhe von einem Zwanzigstel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen.
Damit zusammenhängend verlängert sich ebenfalls die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, allgemein auf 22 Jahre.

Inkrafttreten
Die Neuregelung ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Errichtungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen, Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt. Maßgebend ist die tatsächliche Innutzungsnahme des Gebäudes. Bei Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken gilt der neue verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 Jahren unter der Voraussetzung, dass neben der erstmaligen Verwendung und Nutzung des Grundstückes/des Gebäudes im Anlagevermögen des Vermieters auch der Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wird.

Beispiel bei Verkauf 2013
Der Möbelproduzent M errichtet im Jahr 2000 ein Betriebsgebäude und verwendet es ab demselben Jahr zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (Möbelproduktion). M macht aus den Errichtungskosten den Vorsteuerabzug geltend. Im Jahr 2013 verkauft er das Gebäude unecht steuerbefreit.

Anwendbare Regelung
Da das Gebäude bereits vor dem 01. April 2012 im Anlagevermögen des Unternehmens verwendet wurde, ist die bisherige Regelung anwendbar. Weil der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren im Zeitpunkt des Verkaufs schon abgelaufen ist, ist keine Vorsteuerberichtigung mehr vorzunehmen.

Der Vorarlberger Immobilien-Markt, 25. September 2012

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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