suchen

Eintrag im Grundbuch sichert Rechte

Sogenannte „dingliche Rechte” wie Eigentum, Pfandrecht, Baurecht und Dienstbarkeit werden erst durch den Eintrag ins Grundbuch wirksam. Jedermann ist berechtigt, einen Grundbuchsauszug zu verlangen. Dieser ist eine amtliche Urkunde und bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen zum Zeitpunkt der Ausfertigung.
Unter Kaiserin Maria Theresia wurden im Jahr 1770 in Österreich die ersten Grundbücher an-gelegt. Es handelte sich damals um große, ledergebundene Bücher mit handschriftlichen Ver-merken. Heute werden die Grundbücher bei Gericht elektronisch geführt. Unter der entsprechenden Katastralgemeinde findet man die  verschiedenen „Einlagen”, welche aus mehreren Teilen bestehen:
• Im „A1-Blatt“ sind die Grundstücksnummer, das Flächenausmaß und die Art der Nutzung er-sichtlich. Die angeführte Nutzung muss allerdings nicht dem Flächenwidmungsplan entsprechen und auch die Größe ist eine ungenaue Angabe. In dieser Hinsicht verbindliche Daten kann man nur aus dem Liegenschaftskataster beim Vermessungsamt erfahren.
• Im „A2-Blatt“ sind Änderungen eingetragen, die mit dem Grundstück zusammenhängen, z.B. Unterteilungen, Abschreibung oder die Zuschreibung von Parzellen oder Teilen davon. Weiters werden dort Rechte eingetragen, welche die gegenständliche Liegenschaft  an anderen hat (z.B. Wegerechte über fremde Grundstücke).
• Im „B-Blatt“ sind Namen, Geburtsdaten und Adressen der Eigentümer vermerkt. Außerdem findet man hier Angaben über Beschränkungen wie etwa Veräußerungsverbote, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Sachwalters.
• Das „C-Blatt“ schließlich gibt über die Belastungen wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten etc., die auf der Liegenschaft haften, Auskunft.

Antrag muss eindeutig sein

Das Grundbuchsrecht sieht eine Reihe von strengen Regeln und Prinzipien vor, die zusammengenommen bewirken, dass jeder Außenstehende auf die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Eintragungen vertrauen darf.
Voraussetzung für den Erwerb von Rechten an einem Grundstück ist ein schriftlicher Vertrag mit beglaubigter Unterschrift. Der Eintragungsantrag, der in diesem Vertrag bereits formuliert ist, muss so präzise sein, dass es bei der Eintragung keine Zweifel geben kann. Dies ist  kompliziert und nur von Fachleuten zu bewerkstelligen. Im Einzelfall sind oft weitere Voraussetzungen wie eine  Genehmigung  der Grundverkehrsbehörde oder die Zahlung der Grunderwerbssteuer gefordert.

 

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.