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Verdeckte Gewinnausschüttung

Der Gesetzgeber schützt die Gläubiger von Kapitalgesellschaften mit sehr strengen Vorschriften davor, dass das Haftungskapital offen oder verdeckt normwidrig abfließt. Gerade bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften wird diesen Prinzipien wenig Aufmerksamkeit geschenkt - mit oft verheerenden Folgen.

Grundsätzlich gilt, dass nur der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf. Gegen dieses Prinzip wird selten offen verstoßen. Vielmehr kommt es im Rahmen von „besonders günstigen“ Geschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unbewusst zur „Einlagenrückgewähr“.

Die Rechtsprechung zieht klare Grenzen: Das Stichwort lautet „Fremdvergleich“. Jedes Rechtsgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sollte dahingehend überprüft werden, ob es so auch mit einem Außenstehenden abgeschlossen worden wäre. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Wenn Sicherheiten bereitgestellt oder Haftungen für die Verbindlichkeiten eines Gesellschafters übernommen werden, kann ebenfalls ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften vorliegen. Vergünstigte Mieten oder das Zurverfügungstellen von Sachwerten (z.B. Fahrzeugen etc.) ohne oder gegen zu geringes Entgelt stellen ebenfalls verbotene Ausschüttungen dar.

Oft wird übersehen, dass diese Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Gesellschaften gelten. Insbesondere zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, aber auch bei “Enkeln“ oder „Schwestern“ müssen alle Vermögenstransfers einem Drittvergleich standhalten. Dabei muss jedes einzelne Geschäft wirtschaftlich sinnvoll sein. Es genügt nicht, dass es für den Konzern als Ganzes Sinn macht.

Dramatische Rechtsfolgen

Unzulässige Ausschüttungen sind in der Regel nachzuversteuern. Geschäftsführer und Empfänger werden unter Umständen finanzstrafrechtlich belangt. Das Rechtsgeschäft selbst gilt als absolut nichtig und muss - oft nach Jahren - rückabgewickelt werden. Benachteiligte Gläubiger können von den Beteiligten noch nach Jahrzehnten Schadenersatz verlangen. Auch bei einer Ein-Mann-Gesellschaft kann dies im Falle des Konkurses dazu führen, dass Gläubiger Jahre später auf den Gesellschafter greifen. Der Schutz des Privatvermögens, den man durch eine GmbH vermeintlich hatte, ist dann weg. Bei internen Geschäften ist daher höchste Sorgfalt zu wahren.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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