Sehr oft wird bereits zu Lebzeiten Liegenschaftsvermögen an die nächste Generation übertragen. Das Motiv liegt meist darin, Streitigkeiten zwischen Erben vorzubeugen.
Viele Variationsmöglichkeiten
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten Vermögenswerte im Familienverband zu übertragen. Dabei sind aber eine Reihe von Aspekten zu beachten, an die man im ersten Augenblick nicht denkt, so dürfen z.B. Pflichtteilsansprüche (von anderen Kindern) nicht verletzt werden, ebenso hat der überlebende Ehegatte gesetzlich fixierte Ansprüche.
Wohnungsrecht - Fruchtgenuss
Soll der Übergeber weiter im Haus oder in der Wohnung bleiben, so muss das Wohnungsrecht im Vertrag möglichst detailliert (samt planlicher Darstellung) ausformuliert werden. Es ist im Grundbuch einzutragen und normalerweise nur höchstpersönlich. Behält sich der Übergeber vor, Haus oder Wohnung weiter zu vermieten, dann ist ein Fruchtgenussrecht die richtige Wahl, wobei man genau regeln muss, wer nach der Übergabe welche Kosten (Betrieb/Erhaltung) übernimmt.
Leibrente / Pflege
Einfach gesagt, handelt es sich hier um eine monatliche Zahlung, die dem Übergeber zukommt und im Grundbuch sichergestellt werden kann. Es kann auch zur Bedingung gemacht werden, dass der Übergeber Pflege erhält. Auch dieses Recht ist im Grundbuch eintragbar, was bewirkt, dass auch im Falle eines Verkaufs oder einer Versteigerung der Übernehmer seinen Anspruch weiter behält.
Veräußerungs- und Belastungsverbot
Dieses bedeutet, dass der Geschenknehmer zu Lebzeiten des Übergebers die Liegenschaft weder weiterverkaufen, noch mit Pfandrechten oder anderweitig belasten kann.
Fideikommissarische Substitution (Nacherbschaft)
Dies bedeutet, dass derjenige der ein Vermögensstück erbt, dieses zwar nutzen kann, aber an eine bestimmte Person weiterzuvererben hat. Das Grundstück bleibt dann in der Familie.
Vorkaufsrecht
Auch dieses kann dazu dienen, dass Vermögenswerte im Familienverband verbleiben. So können z.B. Geschwister des Beschenkten ein solches Vorkaufsrecht erhalten. Will er es verkaufen, muss er es zuerst diesen anbieten.
Widerrufsrecht
Es besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht (grobe Verstöße gegen den Geschenkgeber etc.), auf dieses kann man aber verzichten. Andererseits kann sich der Geschenkgeber das Recht vorbehalten, die Liegenschaft zurückzunehmen z.B. wenn er sie für sich selbst wieder dringend benötigt.
Es zahlt sich aus, derartige Übergaben genau zu planen und die gesamte Familie in eine Lösung einzubeziehen.
Dr. Petra Piccolruaz
RA in 6700 Bludenz
Gastronomica, WKO, 03/2011