Der OGH entschied kürzlich, dass der Provisionsanspruch eines Maklers auch dann besteht, wenn für kurze Zeit unterbrochene Verhandlungen in der Folge ohne Makler wieder aufgenommen werden und zum Vertragsabschluss führen. Es sei nicht erforderlich, dass der Abschluss in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrages falle, auch die nachträgliche Auflösung desselben könne einen einmal entstandenen Anspruch nicht beseitigen.
Im konkreten Fall sah jedoch der OGH eine Provisionsminderungsmöglichkeit nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Der Gerichtshof argumentierte folgendermaßen:
Hat der Makler entgegen dem KSchG seinem Auftraggeber keine schriftliche Übersicht über sämtliche durch den Geschäftsabschluss voraussichtlich entwachsenden Kosten ausgehändigt, so kann der Provisionsanspruch auch dann gemäßigt werden, wenn das Geschäft in gleicher Weise abgewickelt worden wäre, ob das Hinweisblatt nun übergeben worden wäre oder nicht. Dass der „Verbraucher“ durch einen unternehmerisch tätigen Immobilienberater vertreten worden sei, nehme ihm nicht die Schutzrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz. Es kommt nämlich auf die „Verbrauchereigenschaft“ des Vertragspartners und nicht auf jene des Vertreters oder Beraters an.
Sohin müsse die zustehende Provision gemindert werden, das Ausmaß sei nach den Umständen des Einzelfalles festzulegen. Völlig zum Entfall komme der Anspruch aber nicht.