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Klimaaußengerät auch gegen den Willen der Hausgemeinschaft - 10/2008

Darf ein Mitbewohner an der Fassade ein Klimaaußengerät anbringen lassen? Der Oberste Gerichtshof korrigiert eine Entscheidung, wonach dies gegen den Willen der anderen Bewohner nicht durchsetzbar sei.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erweitert die Möglichkeiten von Wohnungseigentümern, Änderungen am Haus gegen den Willen der anderen Mitbewohner durchzusetzen. Anlass dafür ist der Streit um die Anbringung eines Klimageräts an der Fassade eines Wohnungseigentumshauses in Wien. Obwohl das Gerät gartenseitig im ersten Stock angebracht und fast zur Gänze in einer Nische verborgen war, verweigerten die Mitbewohner dem Ehepaar die Zustimmung.

Die beiden wandten sich deshalb ans Gericht, um eine nachträgliche Einwilligung in die bereits erfolgte Anbringung des Geräts an der Außenhaut zu erzwingen. Im Gegensatz zum Landesgericht für Zivilrechtssachen, das ein wichtiges Interesse der beiden an der Raumkühlung schon prinzipiell verneinte, sah der OGH ein solches sehr wohl als gegeben an. Zu prüfen bleibt allerdings noch, ob das umstrittene Gerät nicht ein Stockwerk tiefer im Hausgarten der Wohnungseigentümer hätte angebracht werden können.

Das Paar hat ein gesteigertes Interesse daran, außerhalb der Dienstzeit in der Wohnung ungestört schlafen zu können: Sie ist Diplomkrankenschwester, er Sanitäter bei der Flugrettung. In der warmen Jahreszeit hatte es in der Wohnung selbst in der Nacht noch 29 bis 30 Grad, ohne dass mit Rollläden eine spürbare Verbesserung zu erzielen gewesen wäre. Seit die beiden die Klimaanlage installiert haben, können sie sich, wie es die Diensteinteilung gerade erlaubt, auch tagsüber schlafend erholen. Das Gerät arbeitet leise, ohne spürbare Vibrationen und ist von der Straße aus kaum sichtbar.

Trotzdem lehnten die Mitbewohner es ab, die Maschine außen an der Hausmauer anzubringen. Die Eigentümer wollten sie deshalb vom Gericht zur Duldung zwingen lassen. Während das Bezirksgericht Donaustadt die optische Störung für klein genug hielt und andererseits ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller bejahte, lehnte das Landesgericht den Antrag rundweg ab: Es berief sich auf die Rechtsprechung des OGH, wonach das Bedürfnis nach einer Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts einer Wohnung in aller Regel nicht ausreiche, solche Änderungen zu rechtfertigen. Auch die 30 Grad in der Wohnung könnten nicht als Begründung herhalten, müssten doch sonst nahezu alle Wohnungseigentümer berechtigt sein, solche Geräte an die Fassade zu montieren.

Wie der OGH nun entschied, hat das Landesgericht seinen Ermessensspielraum überschritten. Es hätte nämlich zu wenig auf das Interesse des Paares Rücksicht genommen, auch im Sommer nach Nachtdiensten erholsamen und ausreichenden Schlaf finden zu können. „Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts haben sich die Antragsteller auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse berufen“, so der OGH (5 Ob 24/08b).

Ganz entscheidungsreif war die Angelegenheit allerdings noch nicht, sodass sich noch einmal das Bezirksgericht damit befassen muss: „Insbesondere wird zu erörtern sein, ob nicht die Anbringung eines Klimaaußengerätes im darunter gelegenen Hausgarten der Antragsteller vorzuziehen wäre, um die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses möglichst gering zu halten.“ Die Antragsteller haben schon vorsorglich dagegen argumentiert, dass damit eine längere Zuleitung nötig wäre und Energieverbrauch und Lärmentwicklung wachsen, die Effizienz aber sinken könnte.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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