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Neue Regeln im Grundverkehr

Bauland ist rar. Mit neuen Bestimmungen will die Landesregierung verhindern, dass Grundstücke gehortet werden.

Seit 1. März 2019 gelten die neuen Bestimmungen im Raumplanungs- und Grundverkehrsgesetz. Laut Landesregierung ist es deren oberstes Ziel, das Horten von Bauland zu verhindern.

Widmung und Umwidmung

In Bezug auf bereits gewidmete Bauflächen bleibt alles beim Alten, da die Gesetzesänderung nur auf neue Rechtserwerbe beziehungsweise neue Widmungen ab dem 1. März 2019 abzielt. Wird ein Grundstück aber neu in Bauland umgewidmet, muss es innerhalb der nächsten sieben Jahre bebaut werden.

Geschieht dies nicht, kann die Gemeinde eine Rückwidmung beschließen. Wird eine unbefristete Widmung gemacht, muss der Eigentümer mit der Gemeinde in einem Raumplanungsvertrag (§ 38 Abs. 2 lit. a RPG) eine fristgerechte Nutzung vereinbaren.

Wer eine bereits gewidmete Fläche jetzt kauft, muss diese innerhalb von zehn Jahren bebauen.Es gibt allerdings Ausnahmen: Für den eigenen Wohnbedarf oder für die Familie dürfen Grundstücke bis zu einer Fläche von 800 Quadratmetern vorsorglich angeschafft werden, ohne dass eine Bebauungsfrist zu laufen beginnt. Auch wenn bereits vorhandene und gewidmete Grundstücke innerhalb der Familie vererbt oder verschenkt werden, ist es nicht vorgeschrieben, diese innerhalb einer Frist zu bebauen.

Hortung ist verboten

Beim Erwerb von unbebautem Bauland wurde zudem eine Obergrenze gezogen: Wer bereits Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 50.000 Quadratmetern besitzt, darf kein weiteres Bauland mehr ankaufen. Diese Obergrenze darf man auch nicht umgehen, indem man beim Grundstückskauf diverse Gesellschaften dazwischen schaltet.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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