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Verträge über Elternrechte sind nichtig

Eine Übertragung von Sorgerechten kann nur über ein Gerichtsverfahren erfolgen. 

Der Oberste Gerichtshof hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eine Vereinbarung vor Gericht, mit welcher Eltern auf das Sorgerecht zu Gunsten der Jugendwohlfahrt verzichteten, unwirksam ist. Ein solcher Vorgang sei einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

Bei einem 17-jährigen Jungen, der unter Intelligenzminderung leidet, wurde beobachtet, dass sich die Eltern nicht hinreichend um das Kind und dessen Behinderung kümmerten. Das Land Steiermark schritt ein. Die zuständige Jugendwohlfahrt beantragte, ihnen das Obsorgerecht zu entziehen.

In der Folge wurde vor Gericht eine Vereinbarung getroffen, in der die beiden Elternteile auf die Obsorge für ihren Sohn “in allen Teilbereichen“ zugunsten der Jugendwohlfahrt verzichten.

Die Eltern überlegten es sich später anders und beantragten die Rückübertragung der Obsorge. Damit hatten sie in den unteren Instanzen keinen Erfolg. Das Landesgericht Leoben meinte, einem solchen Antrag könne nur stattgegeben werden, wenn keine Gefahr für das Kindeswohl mehr bestehe. Der Oberste Gerichtshof (7 OB 189/15 t) sah das anders. Nach seiner Auffassung ist es rechtlich gar nicht möglich, dass Eltern vertraglich auf ihre Rechte verzichten.

Selbstverständlich könne, wenn Gefahr für das Kindeswohl bestehe, das Gericht die Obsorge auf die Jugendwohlfahrt übertragen. Dies sei aber nur nach einem transparenten und aktenkundigen Gerichtsverfahren und durch Beschluss des Gerichtes möglich. Mittels privatrechtlicher Vereinbarung sei nach der derzeitigen Gesetzeslage eine Übertragung der Elternrechte (auf wen auch immer) nichtig und daher unwirksam. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Übertragung der Obsorge vorliegen, muss in einem neuerlichen Verfahren geklärt werden.

Diese Entscheidung erscheint nur auf den ersten Blick bürokratisch bzw. unnötig streng. Sieht man sich aber die Sache genauer an, dann macht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sehr wohl Sinn. Nur duch ein ordentliches gerichtliches Verfahren kann sichergestellt werden, dass nicht auf der einen oder anderen Seite Druck ausgeübt wird, um „freiwillig“ einen Vertrag zu unterfertigen. Man kann sich vorstellen, dass es legistisch sehr schwierig wäre, hier Grenzen zu ziehen, wann die Eltern ihre Rechte weitergeben dürfen und in welchen Fällen nicht.

Nur durch ein gerichtliches Verfahren sind – so die Ansicht des Obersten Gerichtshofes – die Rechte aller Seiten bestmöglichst gewahrt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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