Durchgehend geöffnete Gastronomiebetriebe fallen nach einer neuesten OGH Entscheidung nicht unter den Begriff „Nachtbetrieb“ des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe. Arbeiter zB eines durchgehend geöffneten Casinobetriebes mit eigenem Gastronomiebereich haben daher keinen Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag und zwar auch dann nicht, wenn sie überwiegend in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr beschäftigt sind.
Ein überwiegend nur in den Nachtstunden geöffneter Gastronomiebetrieb (zB eine Nachtbar) wird unter anderen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen geführt, als ein rund um die Uhr geöffneter Gastronomiebetrieb. Aus diesem Grund hat der oberste Gerichtshof auch keine Ungleichbehandlung gesehen, wenn in Letzterem ein Nachtarbeiterzuschlag nicht bezahlt werden muss, in „Nachtbetrieben“ aber schon. (OGH 29.06.2011, 8 ObA 32/11f).
Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in Bludenz
Gastronomica, WKO, März 2012