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Für Hotel-Zechpreller wird es eng

Säumigen Gästen droht Klage und EWR-weite Verfolgung
Wien (bm). Bisher konnte ein Gastronom einen säumigen Hotelgast nur in dessen Heimatland belangen. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) kann ab sofort auch beim Wohnsitzgericht des Hoteliers Klage gegen ausländische Zechpreller erhoben werden. Ein daraus zustandekommendes Urteil ist in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vollstreckbar.

Ein deutscher Feriengast blieb einem Montafoner Gastronomiebetrieb die Hotelrechnung in der Höhe von rund 170.000 Schilling schuldig. Die Klage wurde zunächst vom Landesgericht Feldkirch wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, weil in Deutschland geklagt werden müßte.

Der Erfüllungsort zählt

Der Bludenzer Rechtsanwalt Stefan Müller ging vor den OGH und bekam recht. Laut Grundsatzentscheidung sei es Verkehrssitte, daß eine Hotelrechnung beim Aus-checken bezahlt werde. Das Hotel ist demnach Erfüllungsort für die Bezahlung der Rechnung. Am Erfüllungsort könne auch gegen EWR-Ausländer geklagt werden. Anwalt Müller: “Jetzt ist für Gastwirte die Eintreibung in den meisten Fällen durch den Hausanwalt problemlos möglich.”

Helmut Peter, Präsident der Hoteliersvereinigung, begrüßt die OGH-Entscheidung. Der liberale Wirtschaftssprecher fordert aber Justizminister Nikolaus Michalek auf, im EU-Justizministerrat für eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung einzutreten.

Wirtschaftsblatt, 05.12.1997

Rechtsanwälte
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