In einer Wohnanlage vermietete ein Eigentümer sein Geschäftslokal an einen Lebensmittelhändler. Dies störte die Bewohner nicht weiter, die Belästigungen hielten sich in Grenzen. Als der Lebensmittelhändler zusperrte, suchte der Eigentümer des Geschäftslokales einen neuen Mieter und fand einen Bäcker, der in der gut frequentierten Lage eine Bäckerei samt Imbissstube eröffnete.
Die Hausbewohner fühlten sich dadurch belästigt, vor allem, weil Speisen und Getränke wochentags bereits ab 6 Uhr Früh ausgegeben wurden.
Die Mitbewohner wollten dem Bäcker den Ofen ausmachen und klagten den Eigentümer auf Unterlassung mit der Begründung, es läge eine unzulässige Widmungsänderung vor: Dazu Mag. Piccolruaz: „Die ersten beiden Instanzen gaben den Mitbewohnern Recht, der OGH drehte die Urteile jedoch um. Die Räumlichkeiten seien grundsätzlich für gewerbliche Nutzung zugelassen, daher müssten Änderungen der Öffnungszeiten - im vorliegenden Fall Vorverlegung um zwei Stunden und Betrieb am Sonntagvormittag - akzeptiert werden." Dies sei keine grundsätzliche Nutzungsänderung, so die Erkenntnis des Höchstgerichtes.
Vorarlberger Nachrichten, 19.02.2005