Wenn der Arzt nichts dagegen hat, kann ein kurzer Kinobesuch durchaus erlaubt sein. Zu intensive Hausarbeit oder gar andere Arbeiten sollte man jedoch im Krankenstand keinesfalls in Angriff nehmen. Sonst droht die Entlassung.
Der Dienstnehmer ist nämlich verpflichtet, sich während des Krankenstandes so zu verhalten, dass die Genesung nicht beeinträchtigt wird. Verletzt er diese Pflicht, so ist eine Entlassung unter Umständen gerechtfertigt. Für den Dienstgeber ist dies allerdings oft schwer zu beurteilten. Er kennt die Behandlungs- und Verhaltensempfehlungen des Arztes nicht. Deshalb wird der Kinobesuch im Normalfall zu billigen sein.
Möglicherweise hegt der Dienstgeber aber begründete Zweifel am schlechten Gesundheitszustand oder am Verhalten des Mitarbeiters im Krankenstand. Er braucht Beweise, wenn er eine Entlassung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen im Gerichtsverfahren rechtfertigen soll. Um solche Beweise in die Hand zu bekommen, kann er einen Detektiv mit Nachforschungen beauftragen. Stellt das Verhalten des Arbeitnehmers im Krankenstand eine Dienstverfehlung dar, so können im sachgemäßen und notwendigen Umfang sogar die Kosten für den Detektiveinsatz vom Dienstnehmer gefordert werden. (OLG Innsbruck 15 Ra 46/94).
Der Einsatz eines Detektivs wird in vielen Fällen erforderlich sein, wenn der Dienstgeber eine Entlassung oder eine andere arbeitsrechtliche Maßnahme wegen Verfehlungen im Krankenstand setzen möchte. Es ist viel zu wenig bekannt, dass der Gesetzgeber den Einsatz eines Detektivs bereits zulässt, wenn nur ein Verdacht besteht. Unserer Ansicht nach müsste man diese Tatsache unbedingt mehr publik machen.
Dr. Petra Piccolruaz
Ansprechpartnerin bei arbeitsrechtlichen Fragen