suchen

Schneller schuldenfrei

Wer in Privatkonkurs geht, hat es künftig leichter, seine Schulden loszuwerden.

Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen zum Privatkonkurs neu geregelt. Die Position der Gläubiger wird sich dadurch alles andere als verbessern. Um den Schuldner zu zwingen, den Forderungen der Gläubiger bestmöglich nachzukommen, sah das Gesetz bisher im Falle eines Privatkonkurses (für Unternehmen gelten andere Bestimmungen) ein Stufenverfahren vor. Erst nach außergerichtlichen Bemühungen kam es zum Schuldenregulierungsverfahren. Gelang es dem Schuldner, einen Zahlungsplan (Anbot auf Zahlung einer Quote) bei den Gläubigern durchzubringen (Gläubigerzustimmung), konnte er über die Verwendung seines Vermögens weiterhin selbst bestimmen und wurde von seinen restlichen Schulden befreit. Wurde der Zahlungsplan nicht erfüllt, lebten die ursprünglichen Schulden wieder auf. In vielen Fällen stimmten die Gläubiger dem vorgeschlagenen Zahlungsplan aber nicht zu, es kam zu einem gerichtlichen Abschöpfungsverfahren. Der Schuldner wurde sieben Jahre lang auf das Existenzminimum abgeschöpft. Konnte er in dieser Zeit zehn Prozent seiner Schulden abzahlen, wurde er nach Ablauf der sieben Jahre von den restlichen Schulden befreit.

So läuft dies künftig:

Der verpflichtende Versuch, vorab eine außergerichtliche Lösung mit den Gläubigern zu finden, wurde mit der Gesetzesnovelle abgeschafft und das Abschöpfungsverfahren auf fünf Jahre verkürzt. Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung, eine Mindestquote zu leisten. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ist der Schuldner also von allen Verpflichtungen befreit - auch, wenn er nichts oder fast gar nichts zurückzahlen konnte. Schuldner, die über keinerlei pfändbares Einkommen verfügen, können künftig direkt das Abschöpfungsverfahren beantragen, ohne einen Zahlungsplan vorzulegen. Die Sperrfrist fällt ebenfalls. All jene, deren Restschuldbefreiung in einem bisherigen Abschöpfungsverfahren an der Mindestquote gescheitert ist, dürfen sofort wieder eine Insolvenz beantragen. Die neue Regelung gilt auch für bereits laufende Privatkonkurse.

Verpflichtung zur Arbeit

Was freilich bleibt, ist die Verpflichtung, eine angemessenen Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn der Schuldner ohne Beschäftigung war, muss er sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf in diesem Fall auch nicht abgelehnt werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.