Beim Verfassen eines Testamentes müssen strenge Regeln eingehalten werden.
Gesetzliche Erbfolge
Laut gesetzlicher Erbfolge wird der Nachlass im Verhältnis zwei zu eins zwischen den Kindern und dem Ehegatten aufgeteilt. Sind keine Kinder vorhanden, erhöht sich der Anteil des Ehepartners. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet, geht das Vermögen zur Gänze auf seine Kinder über. Hat er keine Nachkommen, so wandert das Vermögen „nach oben“ - und zwar nach bestimmten Regeln zu den Eltern und Großeltern samt Nachkömmlingen (z.B. Geschwister des Verstorbenen), gegebenenfalls erben sogar die Urgroßeltern.
Das Testament
Beim Verfassen einer Letztwilligen Verfügung (Testament oder Vermächtnis) sind strenge Formvorschriften einzuhalten. Sie sollte nicht nur der Form wegen, sondern auch wegen der Beschränkungen, die der Gesetzgeber vorgibt, unbedingt mit einem Fachmann besprochen werden.
Denn der Erblasser ist in seinem ”Letzten Willen” nicht völlig frei. Eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder oder Enkelkinder sowie der überlebende Ehegatte dürfen beispielsweise nicht übergangen werden. Hat der Erblasser keine Nachkommen, haben die Vorfahren Anspruch auf den „Pflichtteil”, nicht aber die Geschwister.
Berechnung des Pflichtteils
Grundsätzlich gilt: Kinder und Ehegatte müssen mindestens die Hälfte dessen erhalten, was sie laut gesetzlicher Erbfolge bekommen würden. Pflichtteilsberechtigte haben aber nur Anspruch auf Vergütung in Geld und nicht etwa auf die Herausgabe eines halben Hauses. Nur im Falle einer Enterbung geht der Pflichtteilsberechtigte leer aus. Eine solche ist aber nur in sehr schwerwiegenden Fällen zulässig.
Bei der Berechnung des Pflichtteils werden nicht nur die Vermögenswerte herangezogen, die zum Zeitpunkt des Ablebens vorhanden sind. Vielmehr müssen auch Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden. Es kann sogar passieren, dass ein Beschenkter nachträglich noch Zahlungen in die Verlassenschaft leisten muss, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.
Pflichteilsverzicht
Andererseits besteht die Möglichkeit, auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Diese Erklärung muss in einer besonderen Form abgegeben werden. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen verteilt, wird von diesem Instrument häufig Gebrauch gemacht, damit nicht nachträglich Schenkungen angefochten werden.
Eine eingehende und rechtzeitige Beratung durch einen Fachmann ist für alle Beteiligten von Vorteil.