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Schadenersatz vom Richter?


Was bisher nur als theoretische Möglichkeit angesehen wurde, ist nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 101/13d) konkret geworden: Bei grober Verletzung der „Beschleunigungspflicht“ des Richters, können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Republik muss dann für den Schaden aufkommen, kann sich aber beim Richter schadlos halten.

"Beschleunigungspflicht"

Die Zivilprozessordnung und andere Vorschriften enthalten Bestimmungen, die Richter verpflichten, Verfahren „ohne unnötige Verzögerungen“ durchzuführen. Sie müssen die Parteien diesbezüglich anleiten und das Urteil innerhalb der gesetzlichen Frist ausfertigen. Schon in einer früheren Entscheidung hatten die Höchstrichter darauf hingewiesen, dass ein Amtshaftungsanspruch bestehe, weil das Exekutionsgericht es versäumt hatte, den Auftrag zum Vollzug der Versteigerung zeitgerecht zu erteilen.
Auch in einem Disziplinarverfahren waren die Höchstrichter nicht zimperlich. Einem Richter, dem vorgeworfen wurde, Urteile verspätet auszufertigen und der sich damit rechtfertigte, dass er mit zu vielen Akten überhäuft sei, antworteten sie kühl: „Dann müsse der betreffende Richter seine Amtspflicht eben am Wochenende oder an Feiertagen erfüllen.“

Abgrenzung schwierig

Wann allerdings das Verhalten des Richters im Einzelfall einen Anspruch begründen kann, ist schwer zu beantworten.

In Bezug auf die Urteilsausfertigung wird man einen Fristsetzungsantrag einbringen müssen, bevor ein Amtshaftungsanspruch greift. Im Übrigen scheint es auch Voraussetzung zu sein, dass man sich über die Verfahrensverzögerung mehrfach formell beschwert hat. Der Schaden muss penibel bewiesen werden. Wenn man etwa wegen der Dauer des Kündigungsprozesses ein Mietobjekt nicht zu einem besseren Mietzins vermieten konnte oder eine Forderung uneinbringlich wurde, könnte der Anspruch auf Schadenersatz schlagend werden.

Diese Entscheidung ist europaweit einzigartig und kann in der Praxis weitreichende Folgen haben.

Dr. Petra Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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