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GmbH: Darlehen oder verdeckte Einlage?

Oft ist es notwendig, dass Gesellschafter ihrer GmbH zusätzliches Geld zuführen. Je nachdem, ob dies in Form eines Darlehens oder einer Einlage geschieht, hat dies wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Folgen.

Im Konkursfall bringt ein Darlehen den Gesellschafter in die Position eines – wenn auch nur nachrangigen – Gläubigers. Bei einer Einlage in das Eigenkapital ist das Geld in der Regel verloren. Andererseits stärkt das Zurverfügungstellen von Eigenkapital normalerweise die Bonität der Gesellschaft und somit ein etwaiges Bankrating.

Zinszahlung als Betriebsausgabe

Zinszahlungen für ein Gesellschafterdarlehen sind für die GmbH Betriebsausgaben, beim Gesellschafter andererseits als Einkommen zu versteuern. Höhere Gewinnausschüttungen wegen einer (zusätzlichen) Einlage können von der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Einlagerückzahlungen oder Rückzahlungen eines Darlehens sind steuerneutral.

Drittvergleich

Nach dem Eigenkapitalersatzgesetz ist eine Darlehensgewährung in der Krise als Eigenkapital zu werten. Ob eine Einzahlung als Darlehen oder als Einlage angesehen wird, hängt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Geldhingabe auch ein Fremder noch ein Darlehen gewährt hätte. Weiters ist zu prüfen, ob die Konditionen (wie etwa Verzinsung, Sicherheiten etc.) auch unter gesellschaftsfremden Personen so vereinbart worden wären.

Eine unklare Vertragsgestaltung – wenn es etwa keine Vereinbarung über die Rückzahlung oder Verzinsung gibt – ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass es sich nicht um ein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern um eine Eigenkapital ersetzende Zuwendung handelt. Zinszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden dann als kapitalertragssteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen gewertet.

Anwalt Mag. Patrick Piccolruaz

Anwalt Mag. Patrick Piccolruaz

„Wenn die Gesellschafter einer GmbH Geld zuschießen, sollten die Rahmenbedingungen klar geregelt sein.“

Rechtsanwälte
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