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Sportunfälle - 02/2003

Haftung bei Sportunfällen
Nicht jede Sportverletzung rechtfertigt Schadenersatzansprüche und zwar auch dann nicht, wenn sie Folge eines Regelverstoßes sind. Die Gefahren, die jemand bei der Sportausübung eingeht, sind ein so genanntes erlaubtes Risiko. Die Gesellschaft räumt dem Sport einen hohen Stellenwert ein. Aus diesem Grunde ist es sehr umstritten, welches die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche nach Sportunfällen sind. In allererster Linie ist auf die Regeln der entsprechenden Sportart zurück zu greifen. Das normale Risiko, dh jenes, das mit der betreffenden sportlichen Tätigkeit üblicherweise verbunden ist und sich kaum vermeiden lässt, hat der Sportausübende selbst zu tragen, so lange kein gravierender Verstoß gegen die Sportregeln vorliegt. Man spricht davon, dass der Sport Treibende „in das Verletzungsrisiko einwilligt“. (Diese Einwilligungstheorie gilt im Übrigen nicht für Minderjährige bei besonders gefährlichen Sportarten.)

Pflichten des Veranstalters
Wer eine sportliche Veranstaltung durchführt, schafft in der Regel eine Gefahrenquelle, nämlich jene, die üblicherweise mit der Ausübung der betreffenden Sportart verbunden ist. Daraus leiten sich eine Reihe von Verpflichtungen ab. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn zB Eintrittskarten verkauft werden, ein Vertrag zustande kommt und sich schon daraus verschiedene Verpflichtungen ergeben. Es gibt unzählige Entscheidungen zB über die Pflichten, die ein Liftbetreiber gegenüber den Schifahrern hat, die er befördert.

Allgemein ausgedrückt: Den Veranstalter trifft die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Er muss das Eigentum unbeteiligter Dritter vor vorhersehbaren Gefahren schützen. Tritt ein Schadensereignis ein, so hat der Veranstalter, der Eintrittskarten verkauft hat, zu beweisen, dass er die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt hat. Es gibt natürlich auch Veranstalter, die freien Eintritt gewähren. Hier kommt die Vertragshaftung zwar nicht zum Zuge. Ein solcher Veranstalter ist zwar auch verpflichtet, die oben beschriebene Sorgfaltspflicht aufzuwenden. Allerdings trifft ihn nicht, wie bei einem Vertragsabschluss, die so genannte Beweislastumkehr. Er muss nicht beweisen, dass er keinen Fehler begangen hat, vielmehr muss ihm ein solcher nachgewiesen werden.

Im Einzelnen sind die Pflichten des Veranstalters nach verschiedenen Kategorien zu unterteilen:

Zuschauer
Von einem Veranstalter kann nicht verlangt werden, dass er jedes Risiko eines Unfalles mit Sicherheit ausschließt. Oft gibt es keine festgelegten Regeln für Vorsorgemaßnahmen. Der Veranstalter hat sich dann nach den Umständen seines Events zu orientieren, dh, er muss die typischen (üblichen) Gefahren durch Sicherungsmaßnahmen vermeiden. Gibt es einschlägige Richtlinien von Sportverbänden oder behördliche Anordnungen, ist deren Einhaltung als Selbstverständlichkeit anzusehen. Darüber hinaus hat der Veranstalter im Einzelfall weitere Maßnahmen zu treffen: Zuschauer eines Eishockeyspiels dürfen nicht von einem Puck getroffen werden, beim Schispringen muss der Zuschauerraum zB durch Zwischenräume und Strohballen abgeschottet sein etc.

Freizeichnungsklauseln
Unter Freizeichnungsklauseln versteht man die im Voraus abgegebene schriftliche Erklärung eines Betroffenen, dass er keine Ansprüche erheben wird. In Deutschland gelten solche Klauseln samt und sonders als unangemessen. Die Rechtsprechung vertritt die Meinung, dass sie gegen Treu und Glauben verstoßen. In Österreich wird differenziert. Eine Freizeichnung von Personenschäden ist ungültig. Sachschäden hingegen können – allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit – ausgeschlossen werden.

Sportler
Der Veranstalter ist auch gegenüber den Sportlern verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums zu treffen. Er hat alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu organisieren und ordnungsgemäßes Hilfsmaterial, wie zB Sportgeräte, zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtungen sind je nach Art der Veranstaltung sehr verschieden und zum Teil sehr umfangreich. Der Veranstalter eines Radrennens ist zB verpflichtet, an ungewöhnlich gefährlichen Stellen die Leitplanken einer Kurve abzupolstern. Eine besondere Warnungs-. und Belehrungspflicht trifft den Veranstalter jedoch nicht, da derjenige, der an einer gefährlichen Sportart teilnimmt, auf eigene Gefahr handelt. Vor allem im Zusammenhang mit dem Schisport hat sich die österreichische Rechtsprechung intensiv mit der Haftung des Betreibers einer Liftanlage beschäftigt. Jener, der einen Pistenverkehr eröffnet, trifft gegenüber demjenigen, der die Aufstiegshilfe gegen Entgelt benützt, die vertragliche Pflicht der Pistensicherung. Dies bedeutet, dass die Pisten ordentlich zu markieren, außergewöhnliche Hindernisse, zB Steine zu entfernen, gefährliche Absturzstellen (zB durch Fangnetze) abzusichern sind.

Sportausübung
Unter welchen Umständen haftet ein Sportler für die Verletzung eines Kontrahenten? Die Spielregeln jeder Sportart dienen lediglich als Richtlinie. Kurz gefasst, ein „normales“ Foul mit Verletzungsfolgen macht nicht schadenersatzpflichtig, wohl aber eine grobe Unsportlichkeit oder sogar eine absichtliche Verletzung.

Aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Jahre 1998 ließe sich die Haftung des Tourenführers aus Gefälligkeit bzw. die Haftung als „faktischer Führer“ ableiten. Bei dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof erstmals einem unentgeltlich und nicht geprüften Bergsteiger die Haftung für die Schäden seines Tourengefährten auferlegt.

Mit dieser Entscheidung, die noch keine Nachfolger gefunden hat, hat sich der Oberste Gerichtshof weit aus dem Fenster gelehnt. Es könnte jeder, der mit anderen zum Rafting, Klettern oder zum Tiefschneefahren geht, in unvorhersehbare Haftungen verwickelt werden, wenn es ein Unglück gibt. Der Haftungsgrund „faktischer Führer“ ist zwar in der Entscheidung genau beschrieben. Er dürfte aber bei einer Reihe von Gruppen zutreffen, bei denen ein besonders Qualifizierter mit anderen auf Touren geht. Die Entscheidung hat dementsprechend großes Echo ausgelöst und besonders bei Vereinen, die für ihre Mitglieder (unentgeltlich) Reisen organisieren, große Besorgnis hinterlassen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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