Wenn im Vertrag mit dem Generalunternehmer eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde, kann der Subunternehmer trotzdem zum Schadenersatz verpflichtet sein. So hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich entschieden (OGH 25.06.2013, 9 Ob 41/13i).
Ein Bauherr beauftragte ein Unternehmen mit der Installation von Heizungs-, Gas-, Gülle-, Elektro- und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung einer Biogasanlage. Der Vertrag enthielt eine Klausel, die eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschloss. Der Beklagte führte als Subunternehmer einen Teil der Arbeiten durch. Aufgrund unzureichender Gasmessungen während der Bohrungen entzündete sich das Gas-Luft-Gemisch in einem Verbindungsrohr und verursachte einen Schaden, der von der Versicherung des Bauherrn ersetzt wurde.
Die Klage der Versicherung des Bauherrn gegen das Generalunternehmen war erfolglos, weil der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ja vorab vereinbart worden war. Obwohl mit dem Subunternehmer kein direktes Vertragsverhältnis bestand, wurde in weiterer Folge der Subunternehmer zum Schadenersatz verurteilt. Die Haftung wurde auf deliktisches Fehlverhalten gestützt. Das Höchstgericht hielt fest, dass im Vertragstext nur ein Fahrlässigkeitsausschluss des Vertragspartners vereinbart worden sei. Diese Klausel gelte nicht für allenfalls beigezogene Subunternehmer. Die Haftung gründete sich auf das schuldhafte und rechtswidrige (fahrlässige) Verhalten.