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Genehmigung für den Gewerbebetrieb

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage versteht der Gesetzgeber eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient. Anlagen, die nur vorübergehend für eine gewerbliche Tätigkeit genutzt werden, wie etwa Baustellen, fallen nicht unter diese Definition. In der Regel ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig. Ausgenommen davon sind nur Anlagen, von denen keinerlei nachteilige Auswirkungen ausgehen, wie zum Beispiel reine Bürobetriebe. Die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage muss bereits vor Baubeginn vorliegen. Zuständig dafür ist im allgemeinen die örtliche Bezirkshauptmannschaft.

Antrag und Unterlagen
Damit das Verfahren rasch abgewickelt werden kann, müssen folgende Unterlagen vollständig vorliegen:
  • Formloser Antrag auf Genehmigung
  • Arbeits- bzw. Produktionsverfahren
  • Auflistung der Betriebsräumlichkeiten/Freiflächen und deren Nutzung
  • Öffnungs- / Produktionszeiten
  • Anzahl der Arbeitnehmer
  • Art der Belüftung (natürlich/mechanisch)
  • Art der Beheizung (Gas, Öl, Fernwärme, über Radiatoren, Fußbodenheizung, etc.)
  • Nachweis, dass die Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sind und die Durchsicht ins Freie gegeben ist
  • Arbeitsstoffe (Chemikalien, etc.) und deren Lagerung (Sicherheitsdatenblätter)
  • Brandabschnittsbildung innerhalb der Anlage sowie zu benachbarten Teilen des Objektes
  • Verkehrs- und Fluchtwege, Notausgänge
  • Maschinen- und Geräteliste samt technischer Beschreibung. Außerdem ist anzuführen, welche Emissionen (Lärm, Geruch, Abgas,...) von der Anlage ausgehen.

Die Behörde überprüft diese Angaben und bestellt eventuell Gutachten von Sachverständigen. Bei der öffentlichen Verhandlung wird darüber diskutiert.
Für die Genehmigung müssen häufig mehrere Bewilligungen vorliegen (wasser-, forst-, bau-, natur-, und landschaftsschutzrechtliche). Diese werden im Verfahren zusammengefasst (Konzentrations-Prinzip), sodass nur eine einheitliche Bewilligung erteilt wird. Die Behörde und die Parteien ersparen sich dadurch mehrere Verhandlungen, Bescheide, eventuelle Einsprüche, etc. Mit der Rechtskraft ist das Verfahren endgültig abgeschlossen.
Grundsätzlich sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Anrainer, sondern alle Nachbarn, die im weitesten Sinne von der Betriebsanlage betroffen sind, am Verfahren zu beteiligen. Bei der Verhandlung können sie eine Stellungnahme abgeben, Bedenken äußern und Berufung gegen einen Bescheid erheben.
Ist die Behörde der Ansicht, dass eine Bagatellanlage vorliegt oder keine Gefährdung oder Belästigung für die Nachbarn zu erwarten ist (Bürobetriebe), kommt es zu einem vereinfachten Verfahren. Unter den Begriff „Bagatellanlage“ fallen vor allem Fremdenverkehrs- und Gastronomiebetriebe - Beherbergungsbetriebe mit weniger als hundert Gästebetten oder Gastronomiebetriebe, die nicht mehr als 200 Gäste bewirten und keine Musik machen.Im vereinfachten Verfahren haben Nachbarn keine Parteienstellung. Sie können gegen die Bescheide keinen Einspruch (Berufung) erheben.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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