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Die richtige Unternehmensform

Bei der Wahl der Unternehmensform sind neben den gesellschaftsrechtlichen auch Fragen aus dem Gewerbe-, Steuer- und Sozialrecht zu berücksichtigen. Die Wahl einer ungünstigen Unternehmensform kann sich bitter rächen. In periodischen Abständen sollte man sie daher immer wieder neu überdenken. Für ein Klein- und Mittelunternehmen kommen folgende Unternehmensformen in Frage:
 
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen entsteht mit der Anmeldung des Gewerbes beziehungsweise dessen Bewilligung. Ab einem Jahresumsatz von 700.000 Euro ist der Einzelunternehmer zu einer Eintragung im Firmenbuch verpflichtet.

OG/KG
Die offene Gesellschaft (OG) besteht aus min-destens zwei persönlichen und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Sie entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch. Bei der KG muss es mindestens eine Person geben, die unbeschränkt persönlich haftet. Die anderen Personen (Kommanditisten) haften nur mit jener Summe, die als Haftungseinlage ins Firmenbuch eingetragen ist. Mit der GmbH & Co KG kann eine Mischform geschaffen werden. Die einzig voll haftende Person ist dann die GmbH.

GmbH
Die GmbH ist neben dem Einzelunternehmen, die häufigste Unternehmensform in Österreich. Die Gesellschafter haften hier nicht persönlich, sondern nur das Kapital der Gesellschaft. Die Gesellschaft entsteht mit Eintragung in das Firmenbuch. Das Mindeststammkapital beläuft sich auf 35.000 Euro. Von diesem Betrag müssen aber nur 17.500 Euro sofort einbezahlt werden. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Im Gegensatz zu Personengesellschaften bedarf es somit für die Gründung einer GmbH nicht mehrerer Personen.

Gesellschaftsvertrag
Bei der Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben. Mit durchdachten Regelungen im Gesellschaftsvertrag und/oder gar Absicherungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages (z.B. durch Syndikatsvertrag) können zukünftige Ärgernisse auch bei Personengesellschaften ausgeschaltet werden.

Für eine GmbH sprechen:

  • Haftungsbeschränkung
  • steuerliche Begünstigung nicht ausgeschütteter Gewinne
  • betriebsfremde Personen wie Geldgeber, Un-ter-nehmensnachfolger, oder Ehegatten kön-nen eingebunden werden.

Für eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen sprechen:

  • niedrige Ertragssteuer, wenn das Jahreseinkommen unter 35.000 Euro  bzw. unter 109.000 Euro (im Vergleich zur voll ausschüttenden GmbH) liegt
  • Begünstigungen bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgabe
  • die Gesellschafter können Verluste mit anderen Einkünften gegenverrechnen
  • geringere formale Vorschriften
     

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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