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Grenzüberschreitende Geschäfte



Das UN-Kaufrecht gilt bei grenzüberschreitenden Kauf- und Werkverträgen.

Das UN-Kaufrecht ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf und gilt bei grenzüberschreitenden Kauf- und Werkverträgen in mittlerweile 63 Staaten. In seiner Langform bezeichnet das Recht die „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“.
Es ist nicht nur für große Konzerne, sondern auch für Klein- und Mittelbetriebe, die z. B. Geschäftsbeziehungen mit Kunden in Deutschland, Schweiz oder Italien pflegen, anwendbar. Nicht anwendbar ist es bei Konsumentengeschäften. Oft wird übersehen, dass das UN-Kaufrecht, das vom österreichischen Recht abweicht, automatisch gilt. Ein Ausschluss des UN-Kaufrechtes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist möglich, er muss sich aber ausdrücklich auf das UN-Kaufrecht beziehen.

Das UN-Kaufrecht enthält unter anderem Regelungen über:

  • das Zustandekommen von Kaufverträgen;
  • Rechte und Pflichten beim Warenkauf (z. B. Mängelrüge)
  • Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen (z. B.Vertragsaufhebung)
  • Die Zahlung des Kaufpreises, den Gefahrenübergang
  • die Verschlechterungseinrede

Jeder Unternehmer, der regelmäßig grenzüberschreitend Waren an- oder verkauft, sollte entscheiden, ob er das UN-Kaufrecht ausschließen möchte oder nicht.

In Österreich klagbar
Das UN-Kaufrecht eröffnet dem Exporteur grundsätzlich die Möglichkeit, den Kaufpreis in Österreich einzuklagen. Ansonsten müsste der Exporteur in den meisten Fällen den säumigen Zahler vor einem Gericht im Ausland belangen. Laut UN-Kaufrecht ist der Erfüllungsort für Zahlungsansprüche der Sitz des Gläubigers, bei dem geklagt werden kann. Achtung: Bei Exporten innerhalb der EU muss zusätzlich die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung beachtet werden.

Vorteil „neutrales Recht“
In Vertragsverhandlungen mit ausländischen Partnern lässt sich oft nicht durchsetzen, dass Österreichisches Recht angewandt wird. Als Exporteur ist man nicht unbedingt gerne bereit, fremdes Recht zu akzeptieren. Das UN-Kaufrecht als „neutrales“ Recht könnte ein Ausweg sein. Das UN-Kaufrecht ist bei den österreichischen Gerichten bekannt und der Text ist in jeder Sprache eines Vertragsstaates verfügbar. Im Übrigen ist das UN-Kaufrecht in weiten Teilen an die Grundlagen des europäischen Rechtes angelehnt. Es gibt allerdings auch einige wichtige Unterschiede zu den Österreichischen Vorschriften, wie zum Beispiel bei der Untersuchungs- und Rügepflicht.

AGBs klar vereinbaren
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind laut UN-Kaufrecht nur wirksam vereinbart, wenn sie der anderen Vertragspartei spätestens bei Vertragsabschluss entweder in deren Sprache oder in der Vertragssprache schriftlich zugegangen sind. Ein Hinweis auf einen Download im Internet genügt ebenso wenig wie die Übergabe in deutscher Sprache bei einem englischen Vertrag. Auch der bloße Hinweis auf der Auftragsbestätigung reicht nicht aus.

„Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge, sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war.“

Mag. Patrick Piccolruaz,
Rechtsanwalt in Bludenz

Kurz informiert
Das UN-Kaufrecht regelt den Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich sind der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung in unterschiedlichen Vertragsstaaten.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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