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Datenschutz

"Megarisiko wie Kernenergie"
Das Versenden von elektronischen Briefen (E-Mail) und das Abrufen von Information (surfen) sind als Datenverkehr anzusehen.

Die wichtigsten Funktionen des Internets, nämlich das Versenden von elektronischen Briefen (E-Mail) und das Abrufen von Informationen (surfen), sind als Datenverkehr anzusehen.1 Das Senden und Empfangen eines elektronischen Briefes ist datenschutzrechtlich prinzipiell der Abwicklung konventioneller Korrespondenz gleichzusetzen. Auch das Surfen im World-Wide-Web ist nichts anderes als das Versenden und Empfangen von elektronischer Post. Der User sendet eine „Informationsbestellung“ – einem elektronischen Brief gleich – über das Internet an den www.Computer, auf dem die gewünschte Information gespeichert ist. Von dort kommt die Information als Antwort zurück.

Alle im Internet-Betrieb vorkommenden Datenermittlungen, -verarbeitungen und
-übermittlungen unterliegen dem österreichischen Datenschutzrecht. Insbesondere auf diese Art und Weise angefallene personenbezogene Daten genießen den gesetzlichen Schutz. (Für Internet-Provider ist jedoch das Telekommunikationsgesetz anzuwenden).

Bürgerrechte

Über das Internet werden riesige Datenmengen nicht nur transportiert, sondern auch gesammelt und gespeichert. Die inhumane Verarbeitung hat man immer schon als technisches „Großrisiko“, vergleichbar mit der Kernenergie, angesehen. Die EU hat eine Datenschutzrichtlinie erlassen, mit der der Schutz auf hohem Niveau harmonisiert wurde. Gleichzeitig ist der Export personenbezogener Daten aus der EU hinaus außerordentlichen strengen Bedingungen unterworfen worden. Unser Datenschutzgesetz baut auf dieser Richtlinie auf. Es findet auf jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten Anwendung, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geführt wird. Personenbezogene Daten sollen geschützt sein, unabhängig davon, wo sie aufbewahrt oder auf welche Art und Weise der Zugang erfolgt. Das Gesetz schafft das Grundrecht des Bürgers auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung solcher Daten. Ein Betroffener kann zB von denjenigem, der Daten gespeichert hat, Auskunft darüber verlangen, was bezüglich seiner Person vorliegt, woher die Daten stammen und an wen sie weitergegeben worden sind. Die Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen. Sind die Daten falsch, so müssen sie auf Antrag richtig gestellt werden. Es besteht eine Pflicht zur Löschung, wenn die Erfassung rechtswidrig war oder wenn der Zweck, zu dem sie gesammelt worden sind, nicht mehr gegeben ist. Bei Verstößen kann der Betroffene Schadenersatzansprüche stellen, gegebenenfalls auch mit einer einstweiligen Verfügung eine schnelle Erledigung verlangen.

Zweckbindung

Die Verarbeitung von Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem diese Daten hingegeben worden sind. Ein Pharma-Konzern darf Daten, die er von Personen erhielt, welchen medizinischen Rat suchten, nicht später zu Marketingzwecken weitergeben. Der Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten besteht allerdings nur dann, wenn ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Ein solches fehlt, wenn die Daten allgemein verfügbar und nicht mit einer besonderen Person verbunden sind (Statistik). Außer wichtigen, im Gesetz definierten Gründen sind auch intime Daten zugänglich zu machen. Das neue Datenschutzgesetz sieht taugliche Instrumente vor, in denen sich Betroffene gegen Missbräuche wehren können. Neben der Datenschutzkommission können auch die ordentlichen Gerichte angerufen werden. Auch Schadenersatz ist möglich.
1 (Referat Dr. Ernst Brandl,Rechtsanwalt, Wien)

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
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