Ein Vorkaufsrecht ist nicht so leicht zu umgehen. Dies stellte der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klar (OGH 28. 3. 2014, 2 Ob 80/13 x). Zwei Vertragspartner hatten einen Tauschvertrag abgeschlossen und einen weiteren Vertrag, der eine Regelung über den Kaufpreis enthielt, aber nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Der Vorkaufsberechtigte bekam Wind davon und verlangte vor Gericht die Vorlage des verdeckten zweiten Vertrages sowie die Feststellung, dass das Vorkaufrecht weiter bestehe.
Die Obersten Richter gaben ihm Recht. Es handle sich in dieser Sache um ein Umgehungsgeschäft. Es genüge, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck des Vorkaufsrechtes vereitle. Es sei nicht entscheidend, ob die Vertragsparteien das Recht absichtlich umgangen haben. Die Obersten Richter sprachen dem Kläger das Recht zu, entweder Schadenersatz zu verlangen oder die Herausgabe des Grundstückes - natürlich gegen die Bezahlung des Einlösungspreises