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Sicherstellung bei Bauverträgen

Ein Bauunternehmen hat das Recht, eine Sicherstellung für den Werklohn zu verlangen und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers. Damit soll das Risiko von Baufirmen vermindert werden, zumal Eigentumsvorbehalt in dieser Branche nicht immer in Frage kommt.

Ein Bauunternehmen kann eine Sicherstellung von 20 % des Entgelts verlangen, wenn die Ausführungszeit weniger als drei Monate beträgt 40 %.

Als Sicherstellung kommen Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen in Frage. Die Kosten (bis zu 2 % der Sicherungssumme) hat der Bauherr (Auftragnehmer) zu tragen.

Ein Verzicht im Vorhinein ist nicht möglich, ein vertraglicher Ausschluss wäre daher ungültig. Natürlich steht es andererseits jedem Bauunternehmer frei, ob er von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Eine solche Sicherheitsleistung gebührt übrigens auch einem Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Subunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer. Bei öffentlichen Aufträgen findet die Bestimmung keine Anwendung

In der Praxis zeigt sich freilich, dass auf dieses Instrument aus zwei Gründen häufig verzichtet wird. Zum einen beeinträchtigten die Kosten der Sicherstellung die Wettbewerbsfähigkeit, zum anderen wird es oft als mangelndes Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers angesehen, wenn eine solche Sicherstellung verlangt wird. Ob aufgrund der mit der Wirtschaftskrise einhergehenden schlechteren Zahlungsmoral von diesem Instrument in Zukunft mehr Gebrauch gemacht wird, wird sich weisen. Die Möglichkeit dazu besteht jedenfalls.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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