In der GmbH gibt es immer wieder Unklarheiten darüber, wie weit der Anspruch der Ges-ellschafter auf Informationen geht. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in sei-ner jüngsten Entscheidung 28 R 130/09g etwas konkretisiert:
- Dem GmbH-Gesellschafter steht gegenüber der Gesellschaft ein allgemeiner nicht näher zu begründender Informations- und Auskunftsanspruch zu. Dieser umfasst alle Geschäftsangelegenheiten.
- Auskünfte müssen so gegeben werden - in der Regel vom Geschäftsführer - dass sie dem Informationsinteresse nachkommen. Der Gesellschafter hat Anspruch auf Information über alle Angelegenheiten des Gesellschaftsvermögens und der Unternehmensführung sowie alle sonst recht-lichen und wirtschaftlichen Belange der GmbH gegenüber Dritten.
- An die Konkretisierung des Informationsantrages darf keine übertriebene Anforderung gestellt werden. Es genügt das generelle Begehren, über bestimmte Ange--le--genheiten der Gesellschaft informiert zu werden.
- Das Recht auf Information ist auch nicht auf ein Einsichtsrecht reduziert. Es gibt kein Rangverhältnis zwischen Auskunft und Einsicht. Die Auskunft der Geschäftsleitung muss mit der Einsicht in die Bücher und Papiere erfolgen.
Purem Aktionismus des Minderheitengesellschafters wurde aber ein Riegel vorgeschoben. Informationen oder Auskünfte können nicht verlangt werden, wenn die Belastung der Gesellschaft und der Eingriff in die Interessen der Gesellschaft in keinem Verhältnis zum Informationsinteresse stehen. Auch darf der Informationsanspruch nicht mutwillig und unnötig belastend sein. Die Einschränkungen des Informations- und Auskunftsrechtes werden aber sehr restriktiv ausgelegt und greifen nur, wenn wirklich das Unternehmen unnötig belastet oder gar geschädigt würde.
Mit dieser Klarstellung des Obersten Gerichtshofs wird die Position des Minderheitengesellschafters in Bezug auf seine Informationsrechte wesentlich gestärkt. Seine Stellung innerhalb der Gesellschaft gegenüber Mehrheitsgesellschaftern wurde damit verbessert.