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Vom Kaufmann zum Unternehmer

Am 01. Jänner 2007 ist es soweit: Das Handelsrecht erfährt eine umfassende und längst fällige Reformierung.

In diesem Artikel stelle ich die Grundstruktur des neuen Gesetzes (nunmehr unter der Bezeichnung Unternehmensgesetz) dar und verweise auf die wesentlichen Änderungen. Später werden wir einzelne interessante Punkte gesondert beleuchten.

Der Unternehmer

Ein Unternehmer ist jemand, der ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen wird im Gesetz als „jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“ bezeichnet. Das bedeutet, dass auch ideelle Vereine Unternehmer sein können, wenn sie auf dem Markt entgeltlich Leistungen erbringen. Betroffen können auch Non-Profit-Organisationen sein, die ihre Kosten auch über Spenden finanzieren. Sobald sie auf dem normalen kommerziellen Markt auftreten, sind sie bezüglich dieser Tätigkeit in jedem Falle als Unternehmer zu behandeln. Vereine, die nur in großen zeitlichen Abständen eine Veranstaltung durchführen (z.B. jährliches Feuerwehrfest) und dabei Getränke und T-Shirts etc. verkaufen, sind keine Unternehmer, weil eine laufende Geschäftstätigkeit fehlt. Wenn aber ein Fußballverein Woche für Woche in einem Kantinenbetrieb Lebensmittel und Getränke verkauft sowie einen Verkaufs-Shop für Vereinsartikel betreibt, dann ist es etwas anderes. Er gilt als Unternehmer. Abstrakt kann gesagt werden, dass Non-Profit-Organisationen immer dann als Unternehmer eingestuft werden (und damit den Regeln des neuen Unternehmerrechts unterliegen), wenn sie über eine professionelle auf Dauer ausgelegte Organisation verfügen und mit ihren Leistungen regelmäßig auf dem Markt tätig sind und diese gegen Entgelt anbieten.

Firmenbuch – Eintragungspflicht

Die Regeln sind präzise. Jeder Unternehmer kann sich eintragen lassen, wer einen jährlichen Umsatz von mehr als € 400.000,00 erzielt, muss sich eintragen lassen. Für die Letztgenannten gelten die Rechnungslegungsvorschriften des neuen Gesetzes.

Freiberufler und Landwirte sind von der Eintragungspflicht ausgenommen. Sie können sich aber eintragen lassen.

Wer irrtümlich eingetragen wurde (z.B., weil er als kleiner Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet), gilt dennoch als Unternehmer. Dies ist die Konsequenz des öffentlichen Vertrauens auf die Firmenbucheintragungen.

Festgehalten werden muss, dass die Eintragung im Firmenbuch nicht mehr die Bedeutung hat wie nach der alten Rechtslage. Die wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetzes – wir werden sie im Folgenden noch ausführen – gelten unabhängig davon, ob jemand eingetragen ist oder nicht. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass verschiedene Organisationen schon kraft ihrer Rechtsform als Unternehmer anzusehen sind und eingetragen werden müssen: Zum Beispiel Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Sparkassen etc.

Firmenname – Liberalisierung

Die Eintragung ins Firmenbuch setzt immer noch voraus, dass ein Firmenname gewählt wird. Die diesbezüglichen Regeln sind aber weitgehend liberalisiert worden. Als Faustregel gilt, dass die Bezeichnung den Namen der „Firma zur Kennzeichnung eines Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen“ muss. Man kann sowohl Namen als auch Fantasiebezeichnungen wählen. Bei Einzelfirmen darf allerdings nur der Name des unbeschränkt haftenden Gesellschafters verwendet werden oder der Einzelunternehmer muss ein Sachfirmenname bzw. Fantasiename samt Zusatz wählen, z.B. „Gasthof Alpenblick eU“ oder „Rumpelstilzchen eU“. Die Rechtsform einer Firma (Ges.m.b.H., KG, OG, eU etc.) muss erkennbar sein. Die fachlichen Ausführungen zum Firmenrecht finden Sie bei unserem Gastautor Dr. Johannes Witwer, der der zuständige Richter beim Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch ist.

Geschäftspapiere

Für die eingetragenen Firmen gelten nunmehr präzise Regeln, was auf Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten angeführt werden muss, nämlich: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, allenfalls Liquidationsstadium, bei Einzelunternehmen den Namen, bei Genossenschaften die Art der Haftung.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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